Krankenkassen-Beiträge

Elternzeit

Besondere Regelungen

Während der Elternzeit gelten für Ihre Beitragszahlungen zur Krankenversicherung einige Besonderheiten. 

Beiträge während der Elternzeit

Nehmen Sie Elternzeit in Anspruch oder möchten Eltern- bzw. Erziehungsgeld beziehen? Hierfür gelten bestimmte Besonderheiten. Informieren Sie sich hier:

Pflichtversicherte Arbeitnehmer

Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld:

  • Es besteht Beitragsfreiheit, da die Einnahmen während dieser Zeit entfallen. 

Inanspruchnahme von Elternzeit nach Ende des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld:

  • Es besteht grundsätzlich Beitragspflicht. Sofern Sie aber in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt beziehen, aus welchem Beiträge zu zahlen sind, besteht auch hier Beitragsfreiheit. Üben Sie während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus, so sind daraus jedoch Beiträge zu entrichten.

Freiwillig Versicherte Arbeitnehmer/Beamte

Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld und Elternzeit nach Ende des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld

  • Beitragsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn die Einnahmen entfallen und dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Ist keine Familienversicherung möglich – zum Beispiel bei Ledigen oder wenn der Ehepartner/Lebenspartner (im Sinne der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) privat krankenversichert ist – besteht auch hier Beitragspflicht.

Selbstständige

  • Selbstständige geben die Tätigkeit in der Regel mit Beginn des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld auf oder unterbrechen sie. Hier kommt es auf die Situation des Einzelnen darauf an. Bezüglich der Beitragszahlung wenden Sie sich daher an Ihre Krankenkasse. 
  • Da selbstständig erwerbstätige Personen keinen Anspruch auf Elternzeit haben, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind weiterhin Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit zu entrichten. 

Studenten

  • Studenten müssen während des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld weiterhin Beiträge entrichten. Dies gilt auch bei Beurlaubung vom Studium und fortbestehender Immatrikulation. Bei Exmatrikulation zahlen Sie bis zum Ende des Semesters der Einschreibung Beiträge. Wird danach weiterhin Erziehungsgeld/Elterngeld bezogen, bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei erhalten. 
  • Ein Anspruch auf Elternzeit besteht nicht, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Somit sind weiterhin Beiträge zu zahlen. 

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Fragen?

Sie haben noch Fragen zu Beitragssätzen und Beitragshöhe ?

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