Beiträge Freiwillge Versicherung

Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung trägt das Mitglied selbst.

Es schuldet der Krankenkasse den Beitrag, auch wenn es eine Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Beispiele Einstufung

Beispiele: Einstufung freiwilliger Mitglieder zur Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen/in Euro Beitragssatz 14,3% ohne Anspruch auf Krankengeld Beitragssatz 14,9% mit Anspruch auf Krankengeld Beitragsatz Pflege- versicherung: 1,95% Beitragsatz Pflege- versicherung: 2,20% **
851,67 EUR 121,79 EUR nicht möglich 16,61 EUR 18,74 EUR
1.277,50 EUR 182,68 EUR 190,35 EUR 24,91 EUR 28,11 EUR
1.916,25 EUR 274,02 EUR 285,52 EUR 37,37 EUR 42,16 EUR
2.000,00 EUR 286,00 EUR 298,00 EUR 39,00 EUR 44,00 EUR
2.200,00 EUR 314,60 EUR 327,80 EUR 42,90 EUR 48,40 EUR
2.400,00 EUR 343,20 EUR 357,60 EUR 46,80 EUR 52,80 EUR
2.600,00 EUR 371,80 EUR 387,40 EUR 50,70 EUR 57,20 EUR
2.800,00 EUR 400,40 EUR 417,20 EUR 54,60 EUR 61,60 EUR
3.000,00 EUR 429,00 EUR 447,00 EUR 58,50 EUR 66,00 EUR
3.200,00 EUR 457,60 EUR 476,80 EUR 62,40 EUR 70,40 EUR
3.400,00 EUR 486,20 EUR 506,60 EUR 66,30 EUR 74,80 EUR
3.750,00 EUR 536,25 EUR 558,75 EUR 73,13 EUR 82,50 EUR

 

** Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die nach dem Stichtag 01. Januar 1940 geboren sind, zahlen seit 01. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 %. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.

Laden Sie sich die Vergleichstabelle hier als PDF herunter.

Mindest- und Höchstgrenzen

Die Einstufung erfolgt nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstgrenzen:

  • 851,67 EUR:
    Mindestgrenze freiwillige Versicherung
  • 1.277,50 EUR:
    Mindestgrenze hauptberuflich selbstständig Tätige mit Gründungszuschuss
  • 1.916,25 EUR:
    Mindestgrenze hauptberuflich selbstständig Tätige
  • 3.750,00 EUR:
    Höchstgrenze freiwillige Versicherung

Krankengeld

Gesetzliches Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Als Selbstständiger können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine Krankenversicherung mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld möchten. Sinnvoll ist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nur, wenn Sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensverlust haben. Der Gesetzgeber hat daher zum 01.08.2009 für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige wieder eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld eingeführt.

Die Versicherung muss entsprechend beantragt werden. Im Falle eines Antrages sind für die freiwillige Krankenversicherung Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Das Krankengeld kann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bezogen werden.

An die Abgabe der Wahlerklärung sind Sie 3 Jahre gebunden.

Im Falle einer Antragstellung wird das Versicherungsverhältnis ab dem Folgemonat der Antragstellung mit Anspruch auf Krankengeld geführt. Bei einer Antragstellung bis 30.09.2009 besteht die Versicherung ab 01.08.2009 rückwirkend mit Anspruch auf Krankengeld. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig sind, entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Weiterhin wird die mhplus bis 30.09.2009 entsprechende Wahltarife entwickeln.

So hoch ist Ihr Krankengeld ab dem 43. Tag

Das Krankengeld beträgt im Jahr 2009 maximal 85,75 Euro kalendertäglich. Es berechnet sich aus dem Arbeitseinkommen, für das zuletzt Beiträge entrichtet wurden, bevor Sie arbeitsunfähig wurden.

Ihr kalendertägliches Krankengeld beträgt 70 Prozent des täglichen Arbeitseinkommens.

Wahlerklärung

Laden Sie sich hier den Antrag herunter:

Wahlerklärung zur Mitgliedschaft mit Krankengeld

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