Belastungsgrenze
Befreiung von Zuzahlungen.
Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist: An allen Leistungen, die die Krankenkasse zur Verfügung stellt, hat sich der Versicherte in der Regel zu beteiligen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind davon befreit (Ausnahmen: Fahrkosten, Kieferorthopädische Behandlung und Zahnersatz). Die mhplus BKK sieht aber so genannte Belastungsgrenzen vor, um die Versicherten vor finanzieller Überforderung zu schützen.
Informieren Sie sich über:
- die Höchstbelastung
- Regelung für chronisch Kranke
- das Erreichen der Belastungsgrenze und
- die Regelung für Zahnersatz
Höchstbelastung:
Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten bzw. seiner Familie ist auf höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Die individuelle Belastungsgrenze bei Alleinstehenden wird auf Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Kürzung ermittelt.
Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet. Um die Situation von Familien stärker zu berücksichtigen, werden von diesem "Familieneinkommen" noch "Familienabschläge" abgezogen, und zwar einheitlich in allen Bundesländern.
Für einige Personengruppen, z.B. Empfänger von Sozialhilfe, gelten besondere Regelungen zur Bestimmung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Regelung für chronisch Kranke:
Chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, müssen nur Zuzahlungen bis zu 1% der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Diese Zuzahlungsgrenze gilt nicht nur im Zusammenhang mit der chronischen Krankheit, sondern auch für alle anderen Zuzahlungen für ihn und seine Familienangehörigen.
Es handelt sich um eine schwerwiegende chronische Erkrankung, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor;
- Sie benötigen kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsförderung zu erwarten ist.
Erreichen der Belastungsgrenze:
Erreichen Sie während des Kalenderjahres die Belastungsgrenze von zwei bzw. ein Prozent, prüfen wir, ob Sie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreit sind.
Bitte achten Sie darauf, dass alle Zuzahlungen quittiert werden. Wir benötigen alle Quittungen, um über eine Befreiung oder die spätere Erstattung von ggf. zu viel geleisteten Zuzahlungen zu entscheiden. Ein entsprechendes Quittungsheft stellen wir Ihnen zur Verfügung.
Regelung für Zahnersatz:
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen 1008,00 EUR nicht überschreiten. Dieser Betrag erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 378,00 EUR und um 252,00 EUR für jeden weiteren Angehörigen.
Bei der Versorgung mit Zahnersatz übernehmen wir in diesem Fall 100 % der Honorar-, Material- und Laborkosten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Ausgenommen davon sind Edelmetallkosten, die wir mit einem Festbetrag je Abrechnungseinheit bezuschussen.
Reichen Sie uns nach der Eingliederung des Zahnersatzes Ihre Rechnung über den geleisteten Eigenanteil ein. Wir prüfen, ob Sie eine anteilige Erstattung erhalten können.





