Leistungen rund um Ihre Gesundheit

Fahrkosten

Leistungen für alle Fälle

Sie benötigen medizinische Versorgung? Erfahren Sie hier, welche Leistungen die mhplus für Sie übernimmt.

Fahrkosten - ambulante Behandlung

Übernahme nur in Ausnahmefällen

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung erstatten gesetzliche Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr.

Es gibt Ausnahmen: In besonderen medizinischen Fällen übernehmen wir die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen, jedoch nur nach unserer vorherigen Genehmigung.

Hierfür muss Ihr Arzt die zwingende medizinische Notwendigkeit der Hin- bzw. Rückfahrt sowie des Beförderungsmittels in der Verordnung begründen. Bitte legen Sie der mhplus genehmigungspflichtige Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten zur ambulanten Behandlung frühzeitig vor. Die mhplus legt Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung fest.

Voraussetzungen für die Übernahme

Voraussetzungen für eine Verordnung und Genehmigung sind,

  • dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist
    und
  • dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

In der Regel trifft dies zu bei:

  • Fahrten zur Dialysebehandlung,
  • Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie,
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen* "aG", "Bl" oder "H"
  • einem Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe II oder III behindertengerechter Krankentransport

*(aG - außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl - blind, H - hilflos)

Als Ausnahmefälle gelten auch Versicherte, die keinen Schwerbehindertenausweis mit einem der relevanten Merkzeichen besitzen und nicht gemäß SGB XI in die Pflegestufen II oder III eingestuft sind, wenn sie von einer vergleichbaren Mobilitätseinschränkung betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Eigenanteil

Auch hier beträgt die gesetzliche Zuzahlung zur erstatteten Fahrt für den Patienten 10 %, mindestens 5,- EUR und maximal 10,- EUR (pro Fahrt).

Keine Kassenleistung sind Krankenfahrten zu vor- oder nachbereitenden Maßnahmen (z. B. Kontrolluntersuchungen), zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Rezepten etc. und auch Fahrten desselben Patienten zu anderen ambulanten Therapien.

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