Familienversichert können sein:
- der Ehepartner
- der gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- die Kinder
- die Stiefkinder
- die Enkel
- die Pflegekinder
- die Adoptionspflegekinder
Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass der Angehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die Regelungen im Einzelnen
Ehepartner
Der Ehepartner kann selbst dann noch familienversichert bleiben, wenn er/sie vom Mitglied getrennt lebt. Die Familienversicherung des Ehepartners endet jedoch mit rechtskräftiger Scheidung (bzw. wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wird). Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und während der Elternzeit besteht die Familienversicherung nur dann, wenn der Partner zuvor auch gesetzlich krankenversichert war.
Kinder
Bei den Kindern ist das Alter entscheidend. Sie sind kostenfrei mitversichert:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten. Die Familienversicherung verlängert sich um den Zeitraum der abgeleisteten gesetzlichen Dienstpflicht
- ohne Altersbegrenzung, wenn sie sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach den drei zuvor genannten Punkten versichert war
Stiefkinder und Enkel
sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie vom mhplus-Mitglied mehr als zur Hälfte unterhalten werden.
Pflegekinder
sind mitversichert, wenn sie mit dem mhplus-Mitglied in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft leben. Familienversichert sind auch Adoptionspflegekinder, wenn sie mit Einwilligung ihrer leiblichen Eltern adoptiert werden sollen und mit dem Mitglied bereits in häuslicher Gemeinschaft leben.