Sozialversicherung Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2024
Der Bundesart hat der "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024" in seiner Sitzung am 24.11.2023 zugestimmt.
Danach liegt die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01.01.2024 bei 69.300 Euro.
Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres (2022) angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung festgelegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt im Jahr 2024 bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich). Für die Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt im Jahr 2024 bei 69.300 Euro.
Die besondere JAEG gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002
- wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
- bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.
Sie wird ab dem 01.01.2024 auf 62.100 Euro im Jahr angehoben.
Für die allgemeine Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird die BBG West wird im Jahr 2024 auf 7.550 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind das 90.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird sie 111.600 Euro jährlich bzw. 9.300 Euro monatlich betragen.
In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost im Jahr 2024 auf 7.450 Euro monatlich bzw. 89.400 Euro jährlich angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 9.200 Euro monatlich bzw. 110.400 Euro jährlich.
Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Im Rechtskreis West wird die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2024 auf 3.535 Euro monatlich bzw. 42.420 Euro jährlich angehoben.
Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2024 ein Wert von 3.465 Euro monatlich bzw. 41.580 Euro jährlich.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %.
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