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Rabattverträge - FAQ

1. Was sind Generika?

Ein Generikum wird häufig auch als „Nachahmerprodukt“ bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Originalarzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist.
Generika-Hersteller müssen belegen, dass ihre Arzneimittel in den Punkten Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich mit den Originalarzneimitteln übereinstimmen. Unterscheiden können sich Verpackung, Farbe, Form und Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker, Stärke).
Generika werden häufig zu erheblich günstigeren Preisen auf den Markt gebracht als die Originalarzneimittel, unterliegen aber wie diese den strengen Qualitätskontrollen des Arzneimittelgesetzes.

2. Was sind Arzneimittel-Rabattverträge?

Seit 2003 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschließen. Dadurch soll der Wettbewerb im Arzneimittelmarkt verstärkt werden. Die Krankenkassen können zusätzliche Einsparungen generieren, indem sie ihre Ausgaben im Arzneimittelbereich reduzieren. Somit können die Mitgliedsbeiträge auch wirtschaftlicher eingesetzt werden.

Falls der Arzt auf dem Rezept nicht ein anderes Medikament – mit Kreuz – verordnet hat, sind die Apotheken seit 2007 verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben, also Arzneimittel von Herstellern, mit denen die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat.

3. Was bedeutet „aut idem“?

Aut idem (lat.) bedeutet „oder das Gleiche“. Die Apotheke kann das verordnete Medikament durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, wenn

  • a)  der Arzt auf dem Rezept das „Aut-idem-Feld“ nicht durchstreicht und dadurch den Austausch ausschließt und
  • b)  das wirkstoffgleiche Arzneimittel dem verordneten in den Kriterien Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Anwendungsbereich entspricht. (In manchen Fällen kann die Darreichungsform auch leicht unterschiedlich sein, z. B. Kapsel statt Tablette.)

Der Apotheker muss vorrangig ein Arzneimittel auswählen, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat. Hat die Krankenkasse keinen Rabattvertrag für das verordnete Arzneimittel, so muss er entweder das namentlich verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Alternativen wählen. Hat der Arzt nur einen Wirkstoff verordnet, so kann der Apotheker unter den drei preisgünstigsten Alternativen wählen.

4. Woher weiß meine Apotheke, welche Rabattverträge meine Krankenkasse hat?

Die Informationenen zu den Rabattverträgen werden monatlich an die Apotheken gemeldet. Sie werden automatisch in die Software der Apotheken eingespielt.

 

5. Woher weiß mein Arzt, welche Rabattverträge meine Krankenkasse hat?

Die mhplus hat die Kassenärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer über die Rabattverträge informiert. Den Ärzten steht ein Informationsportal im Internet unter www.deutschesarztportal.de zur Verfügung. Manche Ärzte haben darüber hinaus eine Kennzeichnung der Rabattverträge in ihrer Praxissoftware.

6. Wie profitieren die Versicherten von den Rabattverträgen?

  • Zusätzliche Einsparungen:

    Durch den Abschluss von Rabattverträgen können die Krankenkassen zusätzliche Einsparungen erzielen. Diese können in anderen Bereichen eingesetzt werden. Damit bekommen die Versicherten eine insgesamt bessere Versorgung.
  • Dauerhafte hochwertige Arzneimittelversorgung:

    Durch die hohen Qualitätsanforderungen an zukünftige Rabattpartner ist eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln über mehrere Jahre gewährleistet. 
  • Kontinuität für die Versicherten:

    Der Abschluss von Rabattverträgen sichert zusätzlich eine längerfristige Kontinuität. Ohne Rabattverträge sind Apotheker und Ärzte gefordert, immer die preisgünstigsten Arzneimittel zu wählen, die sich jedoch 14-tägig ändern können. Die Rabattverträge sichern Arzt, Apotheken und Versicherten eine konstante Auswahl über mindestens zwei Jahre. Eine Umstellung der Patienten findet nur am Anfang statt. Möchte der Patient danach immer das gleiche Medikament erhalten, kann er einfach die leere Packung des Rabattarzneimittels vorlegen.

7. Ich vertrage das Rabattarzneimittel nicht, was kann ich tun?

Medikamente, die austauschbar sind, können sich trotzdem noch in Hinsicht auf die Hilfsstoffe unterscheiden. Manche Menschen vertragen einige Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker) nicht. Der Arzt hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke durch ein Aut-idem-Kreuz auszuschließen. Somit kann er exakt bestimmen, welches Arzneimittel ein Versicherter erhalten soll.

8. Ich möchte keine minderwertige Qualität.

Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika (siehe Frage 1) müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen. Diese hohen Auflagen gewährleisten eine hohe Qualität für alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel.

9. Meine Apotheke hat das Medikament nicht vorrätig.

Die Apotheken sind verpflichtet, die Rabattverträge der Krankenkassen vorrangig zu bedienen. Aufgrund der Vielzahl der Krankenkassen und der pharmazeutischen Hersteller kann es passieren, dass ein Arzneimittel nicht vorrätig ist. In diesem Fall kann die Apotheke das Arzneimittel in der Regel bis spätestens zum nächsten Werktag besorgen. In besonderen Notfällen (z. B. während des Notdienstes) darf die Apotheke für die Akutversorgung auch ein anderes preisgünstiges Arzneimittel abgeben.

10. Bestehen Gefahren beim Wechsel auf ein Rabattarzneimittel?

Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen (siehe Frage 1). Diese hohen Auflagen gewährleisten, dass alle Arzneimittel, die zugelassen sind und sich auf dem deutschen Markt befinden, eine hohe Qualität haben.

Ein Austausch des verordneten Arzneimittels durch ein Rabattiertes kann nur erfolgen, wenn beide Arzneimittel grundsätzlich identisch sind. Manchmal sind in Generika andere Hilfsstoffe enthalten (z. B. Milchzucker, Stärke). Sollte eine Unverträglichkeit festgestellt werden teilen Sie dies bitte Ihrem Arzt mit. Der Arzt wird dann ein geeignetes Arzneimittel auswählen.

11. Wieso sind jetzt andere Arzneimittel rabattiert als noch vor wenigen Wochen?

Bislang hatte die mhplus überwiegend Verträge mit einigen Herstellern abgeschlossen, die das ganze Sortiment des jeweiligen Herstellers umfassten. Aufgrund einer gesetzlichen Änderungen sind diese Sortimentsverträge jetzt nicht mehr zulässig. Rabattverträge müssen nun für jeden Wirkstoff einzeln ausgeschrieben werden. Als Folge dieser Gesetzesänderung gibt es nun für jeden Wirkstoff andere Vertragspartner. Für die Versicherten hat dies zur Folge, dass ab dem 01.03.2010 in der Apotheke neue Medikamente als rabattiert gemeldet und abgegeben werden.

12. Wieso sind manche Arzneimittel zuzahlungsbefreit und andere nicht?

Manche Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung (5–10 Euro pro Packung) befreit. Das kann zum einen daran liegen, dass der Hersteller das Präparat kostengünstig anbietet und der GKV-Spitzenverband es von der Zuzahlung befreit. Diese Befreiung gilt dann für alle Krankenkassen. 

13. Der Arzt möchte das Aut-idem-Feld nicht ankreuzen, die rabattierten Arzneimittel vertrage ich jedoch nicht. Wie komme ich an mein notwendiges Medikament?

Der Arzt hat die Therapiehoheit und muss entscheiden, welches Arzneimittel für den Patienten geeignet ist. Soweit ein rabattiertes Arzneimittel nicht vertragen wird, ist der Arzt verpflichtet, ein anderes Arzneimittel zu verordnen. Die Krankenkasse kann hier jedoch nicht auf den Arzt einwirken.

14. Der behandelnde Arzt fordert mich auf, mir von der Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass in meinem Fall die Kosten für ein nicht rabattiertes Arzneimittel übernommen werden.

Die Verordnung von Arzneimitteln liegt allein in der Verantwortung des Arztes. Genehmigungen von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse sind nicht zulässig. Dies sieht § 29 Abs. 1 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag für Ärzte) zwingend so vor. Wenn eine bestimmte Behandlung medizinisch sinnvoll ist, ist der Arzt zur Therapie verpflichtet. Das bedeutet, soweit der Arzt ein bestimmtes nicht rabattiertes Arzneimittel für notwendig erachtet, kann er es auch verordnen.

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