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Freiwillige Versicherung

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    Freiwillige Krankenversicherung

    Nicht pflichtversichert?

    Jeder kann einer gesetzlichen Krankenkasse angehören. Dies war der Grundgedanke bei der Einführung der freiwilligen Krankenversicherung.

    Personen, die die Bedingungen der Pflichtversicherung nicht erfüllen, können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

    Das sind zum Beispiel:

    • Personen, bei denen die Pflichtversicherung endet und die unmittelbar vorher eine Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten oder in den letzten fünf Jahren eine Versicherungszeit von mindestens 24 Monaten nachgewiesen haben (z. B. Arbeitnehmer, deren Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet),
    • Personen, bei denen die Familienversicherung endet,
    • bestimmte Schwerbehinderte (Vorversicherungszeit muss erfüllt sein; Beitrittsbeschränkungen durch Altersgrenze sind laut Satzung möglich.)

    Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung

    Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung anzuzeigen. Die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung haben den gleichen Umfang wie in der Pflichtversicherung. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

    Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung endet mit

    • Beginn einer Pflichtmitgliedschaft
    • fristgerechter Kündigung

    Beiträge

    Ausführliche Informationen über die Beiträge für freiwillig Versicherte:

    Beiträge freiwillig Versicherte

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