Kassenwechsel nur bei Vorlage der Kündigungsbestätigung!
Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Versicherten spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Die Kündigungsbestätigung muss der neuen Krankenkasse bei der Anmeldung vorgelegt werden. Durch dieses Verfahren soll vermieden werden, dass sich Versicherte "vorsorglich" bei mehreren Krankenkassen anmelden.
Wahlrecht
Einheitliches Wahlrecht für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
Seit dem Jahr 2002 gelten einheitliche Kündigungs- und Bindungsfristen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte.
Wahlrecht bei erstmaligem Eintritt der Krankenversicherungspflicht
Wer erstmals eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann seine Krankenkasse frei wählen.
Kein automatisches Wahlrecht bei Arbeitsplatzwechsel
Vor dem 1. Januar 2002 war es möglich, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufnimmt. Seit dem Jahr 2002 ist dies nicht mehr möglich.
Bindungsfrist
18 Monate an die neue Kasse gebunden
Nach dem Wechsel muss der Versicherte 18 Monate Mitglied der neuen Krankenkasse bleiben.
Ein Beispiel:
Wer also am 1. April 2005 in eine neue Krankenkasse wechselt, kann frühestens zum 1. Oktober 2006 Mitglied in einer anderen Krankenkasse werden. Damit die Kündigungsfrist von 2 Monaten eingehalten wird, muss die Kündigung bis spätestens zum 31. Juli 2006 eingehen, um danach erneut wechseln zu können.
Ausnahmen:
Die 18-monatige Bindungsfrist muss nicht eingehalten werden, wenn freiwillig Versicherte einen Anspruch auf Familienversicherung haben, in eine private Krankenversicherung wechseln oder bei Erhebung sowie Erhöhung eines Zusatzbeitrags. Auch bei einer Kürzung oder Wegfall einer möglichen Prämienrückgewähr hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Sofern ein Versicherter einen Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an den Tarif und an die gewählte Krankenkasse 3 Jahre. Während dieser besonderen Bindungsfrist ist eine Kündigung der Krankenkasse auch im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts (Zusatzbeitrag einführen, Zusatzbeitrag erhöhen, Prämienzahlung verringern) ausgeschlossen.
Sonderkündigungsrecht
Bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Laut Gesetz kann der Versicherte dann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags seine Mitgliedschaft kündigen.
Auch bei einer Kürzung oder Wegfall einer möglichen Prämienrückzahlung hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Sofern ein Versicherter einen Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an den Tarif und an die gewählte Krankenkasse drei Jahre. Während dieser besonderen Bindungsfrist ist eine Kündigung der Krankenkasse auch im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts (Zusatzbeitrag einführen, Zusatzbeitrag erhöhen, Prämienzahlung verringern) ausgeschlossen.