18 Monate an die neue Kasse gebunden
Nach dem Wechsel muss der Versicherte 18 Monate Mitglied der neuen Krankenkasse bleiben.
Ein Beispiel:
Wer also am 1. April 2005 in eine neue Krankenkasse wechselt, kann frühestens zum 1. Oktober 2006 Mitglied in einer anderen Krankenkasse werden. Damit die Kündigungsfrist von 2 Monaten eingehalten wird, muss die Kündigung bis spätestens zum 31. Juli 2006 eingehen, um danach erneut wechseln zu können.
Ausnahmen:
Die 18-monatige Bindungsfrist muss nicht eingehalten werden, wenn freiwillig Versicherte einen Anspruch auf Familienversicherung haben, in eine private Krankenversicherung wechseln oder bei Erhebung sowie Erhöhung eines Zusatzbeitrags. Auch bei einer Kürzung oder Wegfall einer möglichen Prämienrückgewähr hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Sofern ein Versicherter einen Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an den Tarif und an die gewählte Krankenkasse 3 Jahre. Während dieser besonderen Bindungsfrist ist eine Kündigung der Krankenkasse auch im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts (Zusatzbeitrag einführen, Zusatzbeitrag erhöhen, Prämienzahlung verringern) ausgeschlossen.
zum Seitenanfang