Wer hat Anspruch?
Sie haben Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat einen Katalog mit Krankheitsbildern (Befunden) zusammengestellt, deren Behandlung gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen dürfen. Der Gesetzgeber spricht hier von "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen" - kurz KIG genannt.
Eine weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Schwere der diagnostizierten Erkrankung. Diese wird mit dem "Behandlungsbedarfsgrad" angegeben (1-5). Dabei sind die Grade "1" und "2" nur geringfügig schwer. Erst ab einem Bedarfsgrad von "3" darf die mhplus BKK die Behandlungskosten übernehmen.
Ihr Kieferorthopäde entscheidet, ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt. Liegt sie nicht vor, informiert er Sie hierüber schriftlich.
Weitere wichtige Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt. Als Behandlungsbeginn gilt das Ausstellungsdatum des Behandlungsplans, den der Zahnarzt oder Kieferorthopäde erstellt.
Haben Erwachsene Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung?
Versicherte, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung. Es sei denn, es liegt eine schwere Erkrankung vor, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ob eine derartige Indikation vorliegt, stellt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde fest. Die Krankenkasse kann im Einzelfall das Ergebnis von einem zahnärztlichen Gutachter prüfen lassen.
Fragen?
Sie haben noch Fragen zum Thema Kieferorthopädische Behandlung?
Wir beantworten sie gern.
Rufen Sie uns an oder benutzen unser
Kontaktformular.