Extra Leistungen für Frauen

Mutterschaft

Leistungen für Frauen

Ihre mhplus bietet Ihnen sinnvolle Leistungen speziell für Frauen an. Mit den Extra Leistungen sind Sie immer bestens versorgt.

Mitgliedschaft

Beitragsfreie Mitgliedschaft?

Informationen zu Ihren mhplus-Beiträge während Erziehungs-/Elterngeld und Elternzeit.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer

  • Bei Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld besteht Beitragsfreiheit.
  • Bei Elternzeit nach Ende des Bezugs von Elterngeld/Erziehungsgeld besteht grundsätzlich Beitragspflicht. Solange in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt bezogen wird, besteht auch hier Beitragsfreiheit. Während einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung sind aus der Beschäftigung jedoch Beiträge zu zahlen.

Freiwillig Versicherte Arbeitnehmer/ Beamte

Bei Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld und Elternzeit nach Ende des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld besteht in diesen Fällen Beitragsfreiheit nur dann, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Ist keine Familienversicherung möglich (Alleinstehende oder Ehegatte/Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert), sind Beiträge zu entrichten.

Selbstständige

Selbstständige geben die Tätigkeit in der Regel mit Beginn des Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld auf oder unterbrechen sie. Dadurch liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor. Kann keine Familienversicherung eintreten (z. B. bei Alleinstehenden oder wenn der Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist), sind Beiträge als sonstige freiwillig Versicherte zu zahlen.
Da Selbstständige keinen Anspruch auf Elternzeit haben, sind während dieser Zeit ebenfalls Beiträge zu entrichten.

Studenten

Bei Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld zahlen Studenten weiterhin Ihren normalen Monatsbeitrag fort. Im Falle einer Exmatrikulation zahlen Sie den Studentenbeitrag bis zum Ende des Monats der Einschreibung weiter. Sofern danach noch Erziehungsgeld / Elterngeld bezogen wird, besteht die Mitgliedschaft beitragsfrei fort.

Da Studenten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Sie keinen Anspruch auf Elternzeit. Somit sind Beiträge zu entrichten.

Sonstige nicht erwerbstätige Personen

Hierzu gehören zum Beispiel Rentner, Examenskandidaten, Fachschüler, Absolventen und sonstige freiwillige Mitglieder. Hier sind während des Bezugs von Elterngeld/Erziehungsgeld oder Elternzeit weiterhin Beiträge zu zahlen. An der Versicherung gibt es keine Änderungen.

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