Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Schutz für die Zukunft

Als Mitglied genießen Sie und Ihre Familie zugleich den Schutz unserer Pflegekasse.

Pflegeversicherung

Beiträge

  • Der Beitragssatz beträgt 2,05 %.
  • Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die nach dem Stichtag 01. Januar 1940 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25%

Ausgenommen vom Beitragszuschlag sind:

  • Kinder und Jugendliche unter 24 Jahren
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Wehr- und Zivildienstleistende

Zu den Kindern zählen auch überwiegend unterhaltene Stiefkinder und Enkel sowie (Adoptiv-) Pflegekinder.

Befreiung

Freiwillige Mitglieder können sich - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch - von der Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Pflegeversicherung wählen.

Allgemeine Informationen

Erfahren Sie hier mehr zur Pflegeversicherung

Träger


Gesetzliche Pflegekassen

Die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung bestehen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Organe (z.B. Verwaltungsrat) der Pflegekasse sind Organe der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist.

Private Pflegeversicherung

Die private Pflegeversicherung wird von den privaten Krankenversicherern durchgeführt.

Mitgliedschaft


Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (GKV)

  • Freiwillige Mitglieder in der GKV sind versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, können sich jedoch innerhalb bestimmter Fristen befreien lassen und eine private Pflegeversicherung wählen.
  • Wer versicherungsfrei wird, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiter versichern.
  • Für die Ehegatten und Kinder der Versicherten besteht eine Familienversicherung analog der in der GKV.
  • Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, deren Leistungen denen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung entspricht.

Anspruchsberechtigung


Antrag stellen

Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhält, wer versichert ist, pflegebedürftig ist und einen Antrag stellt. Seit dem 1.1.1996 ist eine Vorversicherungszeit Bedingung für die Gewährung von Leistungen.

Die Vorversicherungszeit beträgt:

  • ab 1.1.1999 4 Jahre *
  • ab 1.1.2000 und später 5 Jahre *

* innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung

Finanzierung


Beiträge

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (Ausnahme: Bundesland Sachsen). Der Beitragssatz beträgt 2,05%.

Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.


Beitragszuschlag für Kinderlose 

Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die nach dem Stichtag 01. Januar 1940 geboren sind, zahlen ab 01. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 %.

Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende. Dieser Beitragszuschlag ist vom Mitglied alleine zu tragen.

 


Fragen?

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Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Neuerungen in der sozialen Pflegeversicherung

Informationen zu Neuerungen in der Pflegeversicherung finden Sie im Überblick im nachfolgenden PDF:

Neuerungen in der 
     Pflegeversicherung

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