Die Ausgleichskasse der mhplus
Nachfolgend finden Sie alle Infos zur Umlageversicherung U1.
Umlagesätze U1
Allgemein (Standard)
Umlagesatz: 1,7% (ab 01.01.2012) (bis 31.12.2011: 1,8 %)
Erstattungssatz: 70%
Ermäßigt
Umlagesatz: 0,6% (seit 01.01.2012) (bis 31.12.2011: 0,7 %)
Erstattungssatz: 40%
Erhöht
Umlagesatz: 2,2% (seit 01.01.2012) (bis 31.12.2011: 2,3 %)
Erstattungssatz: 80%
- für alle Arbeitgeber verpflichtend, die u.a. ausschließlich Auszubildende, Schwerbehinderten, Vorruhestandsgeldbeziehern, Personen in Freistellungsphase der Altersteilzeit, Personen in Elternzeit, sowie Wehr- und Zivildienstleistenden regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen
- öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind ausgeschlossen
- Feststellung der Teilnahmeverpflichtung erfolgt durch den Arbeitgeber selbst
Leistungen
Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erhält der Arbeitgeber 70% der, an Arbeitnehmer und Auszubildende, geleisteten Entgeltfortzahlung erstattet.
Dabei wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) begrenzt.
Voraussetzungen
- Regelmäßige Entgeltfortzahlung
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit (AU) des Arbeitnehmers durch Krankheit
- Bestehen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses seit mindestens 4 Wochen
Versicherte Personen
Alle Arbeitnehmer (auch Angestellte - für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig) und Auszubildende, die bei der mhplus versichert sind oder für die die mhplus zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist.
Beitragspflichtige Einnahmen
Beitragspflichtig ist das laufende Arbeitsentgelte (seit 01.01.2006: ohne Einmalzahlungen) der versicherten Personen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung (RV).
Wahl der Umlagesätze
Grundsätzlich gilt der allgemeine Umlage/Erstattungssatz, es sei denn es wird der erhöhte oder ermäßigte Satz gewählt.
Die Wahl eines Erstattungs-/Umlagesatzes wirkt grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres. Die Wahl muss bis zum 25.01. des betreffenden Kalenderjahres erfolgen.
Bei Neueröffnung eines Arbeitgeber-Kontos besteht generell eine Wahlmöglichkeit mit Wirkung zum Kontenbeginn.