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Neuordnung des Arzneimittelmarktes

Neue Regelungen

Neuregelungen zu Arzneimitteln für gesetzlich Krankenversicherte -
Mehrkosten für neue Wahlmöglichkeiten trägt der Patient

Ihre mhplus informiert über die Gründzüge der Neuregelungen.

Seit Jahresbeginn haben gesetzlich Krankenversicherte eine neue Wahlmöglichkeit hinsichtlich der rezeptpflichtigen Medikamente. Diese Wahlmöglichkeit ist jedoch in der Regel mit erheblichen Mehrkosten für den Versicherten verbunden.

Was beinhaltet die Gesetzesänderung?

Sie profitieren von den günstigeren Preisen der Arzneimittel, da Apotheken wegen der Rabattverträge verstärkt Arzneimittel mit geringerer oder ohne Zuzahlung für Sie abgeben. Zudem kommen die Einsparungen an anderer Stelle der medizinischen Versorgung unseren Versicherten zu Gute.

Welche Medikamente sind betroffen und wie ist deren Qualität?

Der Ausgangspunkt für diese Änderungen findet sich im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG), das am 1. Januar 2011 in Kraft trat.
Das Gesetz sieht vor, dass Versicherte in der Apotheke dann ein anderes als das abzugebende Medikament wählen dürfen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arzt lässt den Austausch des verordneten Medikaments zu.
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament beinhalten den gleichen Wirkstoff und die identische Dosis pro Darreichungsform (Tabletten, Kapseln, Tropfen etc.)
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben die gleiche Normpackungsgröße (N1, N2 oder N3).
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben ein gleiches Anwendungsgebiet.

Wodurch entstehen Mehrkosten für den Patienten?

Die Abgabe des alternativen Medikamentes erfolgt  gegen Vorkasse. Das heißt, für  das Arzneimittel seiner Wahl muss der Patient zunächst tief in die eigene Tasche greifen. Anschließend kann er die Rechung bei seiner Krankenkasse einreichen.

Diese darf ihm jedoch nicht den vollen Rechnungsbetrag, sondern nur einen Teil der Kosten erstatten, denn: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Krankenkasse nur den Betrag erstatten darf, den sie für das Medikament bei direkter Abrechnung mit dem Apotheker bezahlt hätte. Darum muss die Krankenkasse der Kostenerstattung zunächst die Kosten zugrunde legen, die ihr für das regulär abzugebende Medikament entstanden wären.

Von diesem Preis ausgehend muss die Krankenkasse weitere Abschläge vornehmen. Dies sind zum Beispiel Abschläge für entgangene Rabatte aus Verträgen, entstandene Verwaltungskosten und zu leistende Zuzahlungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Abschläge.

Welche Unterlagen benötigt der Patient für die Kostenerstattung?

Die Krankenkasse benötigt zur Erstattung des Kassenanteils eine Quittung der Apotheke und das Originalrezept oder eine Rezeptkopie. Der Beleg der Apotheke muss den Namen des abgegebenen Medikaments und dessen Pharmazentralnummer (PZN), den Rechnungsbetrag, das Abgabedatum sowie den Namen der Apotheke enthalten, vorteilhaft wäre auch der Patientenname.

Die neue Wahlmöglichkeit ist für den Patienten neben den selbst zu tragenden, teils erheblichen Kosten auch mit Verwaltungsaufwand verbunden. Denn der Patient muss nach Erwerb des Wunschmedikamentes bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung stellen.

Warum ist der Zusatznutzen der Wahlfreiheit fraglich?

Bei alledem ist der medizinische Zusatznutzen für den Betroffenen in Frage zu stellen. Denn das Austauschprodukt enthält den gleichen Wirkstoff in der gleichen Konzentration wie das eigentlich abzugebende Medikament. Nach wie vor darf der verordnende Arzt im begründeten Fall Einfluss darauf nehmen, welches Medikament die Apotheke an den Patienten abgibt.

Das rät die mhplus ihren Kunden

Sie sollten sich vor Inanspruchnahme der Wahlmöglichkeit detailliert informieren. Nur so können Sie abwägen, ob die Kosten und der Nutzen eines Medikamentes Ihrer Wahl in einem für Sie tragbaren Verhältnis stehen.

 

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