Viele rezeptpflichtige Arzneimittel ohne Zuzahlung
Als mhplus-Versicherter dürfen Sie sich darüber freuen, seit dem 1. Juli 2006 viele rezeptpflichtige Arzneimittel wieder ohne Zuzahlung zu bekommen.
Bisher galt: Egal, ob der Arzt ein preisgünstiges oder teures Medikament verschreibt, die gesetzliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR je Packung.
Diese Zuzahlung kann künftig entfallen, wenn der Preis eines Medikamentes aus bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Festbetragsgruppen der Stufe 1 um 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt.
Dies gilt bereits für über 10.000 Medikamente. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe sind in Vorbereitung. Welche Produkte mit diesen Wirkstoffen schließlich wirklich zuzahlungsfrei erhältlich sind, hängt von der Preisgestaltung der Arzneimittelhersteller ab.
Die zuzahlungsfreien Produkte im Internet aufgelistet. Diese Übersicht wird jeweils in 14-tägigem Rhythmus aktualisiert: www.gkv-spitzenverband.de
Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker!
Erkundigen Sie sich immer bei Ihrem Arzt oder Apotheker, ob es für Sie ggf. eine zuzahlungsbefreite Alternative gibt. Je mehr Versicherte gezielt nach zuzahlungsfreien Arzneimitteln fragen, desto größer ist der Anreiz für die Pharmaindustrie, weitere Befreiungen zu ermöglichen.
Sichere Versorgung trotz Einsparungen
Die mhplus hat die Aufgabe, die notwendige medizinische Versorgung für Sie sicherzustellen – unabhängig von Ihrem Alter oder Einkommen.
Aber nicht jeder Krankheitsverlauf erfordert zwangsläufig das teuerste und neueste Medikament.
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln in vergleichbarer Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und teilweise auch identischer Zusammensetzung. Aber die Preise hierfür sind sehr unterschiedlich. Damit die Ausgaben für Arzneimittel nicht unermesslich steigen und so die Beitragszahler unnötig belasten, sieht der Gesetzgeber ein Verfahren zur Ausgabenkontrolle vor: die sogenannte Festbetragsregelung.
Die Festbetragsregelung legt Preisobergrenzen fest. Die mhplus BKK darf bis zu diesen Grenzen die Kosten für bestimmte Medikamente übernehmen. Verschreibt Ihnen der Arzt ein Präparat, dessen Preis über dieser Grenze liegt, müssen Sie selbst die Differenz zwischen der Obergrenze - dem sogenannten Festbetrag - zahlen.
Die Ermittlung des Festbetrags
Rund ein Drittel aller Medikamente, deren Bezahlung die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, wird in sogenannte Festbetragsgruppen eingeordnet. In den Festbetragsgruppen werden Medikamente mit vergleichbaren Wirkungen zusammengefasst. Eine unabhängige Expertengruppe, der Gemeinsame Bundesausschuss, ordnet die Medikamente den Festbetragsgruppen zu.
Nach dem Grad der Vergleichbarkeit werden drei Stufen unterschieden:
- In Stufe 1 werden Medikamente mit vollständig gleichen Wirkstoffen, die von mehreren Herstellern zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, zusammengefasst.
- Medikamente aus Gruppen der Stufe 2 sind chemisch nahe verwandt und besitzen daher eine vergleichbare Wirkung.
- Die Festbetragsgruppen der Stufe 3 beinhalten Medikamente, die nicht hinsichtlich der Wirkstoffe, wohl aber in ihrer therapeutischen Wirkung vergleichbar sind.
Für jede Gruppe werden Festbeträge als Preisobergrenze für alle Medikamente ermittelt, welche die gesetzlichen Krankenkassen maximal erstatten. Ein Festbetrag wird zur Zeit ausschließlich für Festbetragsgruppen der Stufe 1 ermittelt. Diese Medikamente sind unbedenklich austauschbar.
In der Spanne vom billigsten bis zum teuersten Medikament einer Gruppe wird als Festbetrag der Preis des teuersten Medikaments im unteren Preisdrittel festgesetzt. Für Medikamente, deren Preis über diesem Betrag liegt, muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen (Aufzahlung). Der verschreibende Arzt ist jedoch verpflichtet, seine Patienten auf kostengünstigere Medikamente aufmerksam zu machen.
Die Erfahrung zeigt, dass die Arzneimittelhersteller nach Bekanntgabe neuer Festbeträge aus Wettbewerbsgründen häufig die Preise senken, sodass die Medikamente vielfach wieder ohne Aufzahlung erhältlich sind. Festbeträge tragen auf diese Weise zu einer Preissenkung für Arzneimittel bei, ohne die Qualität der medizinischen Versorgung zu beeinträchtigen.
Medikamente, die eine nachgewiesene therapeutische Verbesserung gegenüber bereits vorhandenen Arzneimitteln darstellen, fallen auch künftig nicht unter die Festbetragsregelung.