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Unternehmen, die selbstständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten beauftragen, müssen sich auf eine leichte Erhöhung der Künstlersozialabgabe einstellen. Nach dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) soll der Abgabesatz zum 1. Januar 2027 von 4,9 auf 5,0 Prozent steigen. Die Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr neu festgelegt und trägt zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung bei.
Was ändert sich für Arbeitgeber
Für das Jahr 2026 wurde der Abgabesatz vorübergehend auf 4,9 Prozent gesenkt. Ab 2027 soll er wieder 5,0 Prozent betragen. Damit entspricht der Satz wieder dem Niveau der Jahre 2023 bis 2025. Für Unternehmen bedeutet die Änderung eine geringfügige Mehrbelastung. Der Verordnungsentwurf wurde Anfang Juli vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt.
Praxistipp: Planen Sie den neuen Abgabesatz bereits bei der Budgetplanung für 2027 ein. Prüfen Sie außerdem, ob die Ermittlung und Meldung der abgabepflichtigen Entgelte in Ihrem Unternehmen aktuell ist.
Wann fällt die Künstlersozialabgabe an
Die Abgabe betrifft Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Dazu gehören beispielsweise Aufträge an selbstständige Kreative für:
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung und Design
Texte und redaktionelle Inhalte
Kommunikationsleistungen
weitere künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Auftrags, sondern die Art der tatsächlich erbrachten Leistung.
Warum gibt es die Künstlersozialversicherung?
Die Künstlersozialversicherung bietet selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten einen sozialen Schutz, der mit dem von Beschäftigten vergleichbar ist. Derzeit sind rund 190.000 Versicherte in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Finanzierung erfolgt ähnlich wie bei Beschäftigten: Die Versicherten tragen etwa die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Weitere 20 Prozent werden über einen Bundeszuschuss und 30 Prozent über die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.
Wer kann über die Künstlersozialversicherung versichert sein?
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit dauerhaft und erwerbsmäßig ausüben.
Eine weitere Voraussetzung ist grundsätzlich ein voraussichtliches Jahreseinkommen von mehr als 3.900 Euro.
Von der Versicherungspflicht können unter anderem Personen ausgenommen sein, die mehr als eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder bereits anderweitig ausreichend sozial abgesichert sind.
Wichtig für Unternehmen
Wer regelmäßig selbstständige Kreative oder Publizistinnen und Publizisten beauftragt, sollte prüfen, ob hierfür Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. Die geplante Erhöhung auf 5,0 Prozent ab 2027 sollte dabei in der Kosten- und Budgetplanung berücksichtigt werden.