Ambulante Leistungen.
Wer gilt als pflegebedürftig?
Pflegebedürftig ist, wer in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und daher dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist (zum Beispiel: Körperpflege, Ernährung).
Leistungen der Pflegeversicherung bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Erfahren Sie hier welche ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung Sie in Anspruch nehmen können.
Welche Angebote können Sie in Anspruch nehmen?
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die keine Pflegehilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, erhalten ein monatliches Pflegegeld.
Voraussetzung
Voraussetzung für das Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Dies wird zunächst durch einen Gutachter festgestellt und danach bei regelmäßigen Qualitätssicherungsbesuchen überprüft.
Weitere Infos zum Thema Pflegeversicherung.
Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt monatlich in Euro:
Pflegegrad | Höhe des Pflegegeldes |
---|---|
2 | 316 Euro |
3 | 545 Euro |
4 | 728 Euro |
5 | 901 Euro |
Das Pflegegeld wird monatlich zum ersten Werktag eines Monats überwiesen.
Pflegesachleistungen
Kostenübernahme ambulant tätiger Pflegedienst
Hier werden die Kosten eines ambulant tätigen Pflegedienstes übernommen, der die Pflege zu Hause durchführt. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegesachleistung umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Die Höhe der Pflegesachleistung ist vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.
Die Sachleistung beträgt monatlich in Euro:
Pflegegrad | Höhe der Sachleistung |
---|---|
2 | 689 Euro |
3 | 1298 Euro |
4 | 1612 Euro |
5 | 1995 Euro |
Kombinationsleistung
Hier können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege (Pflegesachleistungen) abgerechnet, als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als „Geldleistung“ für Pflegepersonen (Pflegegeld) beansprucht werden.
Werden beispielsweise 80 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Pauschalbetrages des Pflegegeldes aus dem jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung.
So kann beispielsweise die persönliche Pflege teilweise durch einen Pflegedienst erfolgen (dafür gelten alle Details zur Pflegesachleistung) und die restliche persönliche Pflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen.