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Ein Kollege erklärt einer junger Mitarbeiterin eine Tätigkeit. Sie blicken zusammen auf einen Computer.

Das Umlageverfahren Umlageversicherungen

Erfahren Sie mehr zum Umlageverfahren (U1) dies lässt sich vergleichen mit einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Wissenswertes zu der Umlageversicherung (U2) bei Mutterschaft. Sowie Informationen zur Minijob Umlage.

Umlageversicherungen U1

Beiträge und Wissenswertes zur Umlage bei Krankheit. Das Umlageverfahren (U1) lässt sich vergleichen mit einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Der Arbeitgeber versichert sich gegen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Er zahlt einen bestimmten individuellen Beitragssatz und bekommt einen bestimmten Prozentsatz (aber nie 100%) von der Lohnfortzahlung, die im Krankheitsfall geleistet wurde, zurück. Das ist die sogenannte Ausgleichskasse.

Umlagesätze 2024: Änderung zum 01.01.2024

Zum 01.01.2024 passt die mhplus ihre Sätze zur Umlageversicherung U1 (Arbeitsunfähigkeit) und U2 (Mutterschaft) an.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sorgt für eine wirksame Absicherung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen - ganz unabhängig von der Höhe der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit.

Im Rahmen der Regelungen des im Aufwendungsausgleichsgesetz verankerten Umlageverfahrens U1 werden den Arbeitgebern ihre Aufwendungen für die im Arbeitsunfähigkeitsfall ihrer Mitarbeitenden geleistete Entgeltfortzahlung anteilig erstattet.

Nachdem sich die gemeldeten Krankheitstage inzwischen wieder auf einem normalen Niveau eingependelt haben, haben sich auch die Ausgaben der Ausgleichskasse normalisiert. Diese Rahmenbedingungen ermöglichen es uns die Umlagesätze in der Umlageversicherung U1 zum 01.01.2024 zu senken.

Sie lauten ab dem 01.01.2024 wie folgt:

Erstattungssatz U1 Umlagesatz ab 01.01.2024Umlagesatz bis 31.12.2023
70 % (Standard)2,50 % 3,40 %
50 % (ermäßigt) 1,50 %2,00 %
80 % (erhöht) 3,00 %4,00 %

Wenn Sie Ihren bisherigen Erstattungssatz in der Umlageversicherung U1 ändern möchten, finden Sie hier eine entsprechende Wahlerklärung.

Der Erstattungssatz zur Umlage U2 beträgt immer 100 Prozent. Auch der Umlagesatz zur U2 können wir senken. Es gilt dann folgender Wert:

Erstattungssatz U2Umlagesatz ab 01.01.2024Umlagesatz bis 31.12.2023
100 %0,36 %0,43 %


Eine zentrale Beitragssatzdatei bei der ITSG enthält von allen gesetzlichen Krankenkassen alle Informationen, die für eine automatisierte Verarbeitung in der Abrechnung relevant sind. Auch die Umlagesätze der mhplus sind dort hinterlegt. Die ITSG verteilt die Beitragssatzdatei über einen frei verfügbaren https-Download mit RSS-Feed an die Abrechnungsprogramme und gibt die Daten an den GKV-Spitzenverband zur Veröffentlichung der aktuellen Beitragssätze weiter. Bitte stellen Sie programmseitig einen regelmäßigen Abgleich der Daten

Umlageversicherungen U1 Das wichtigste im Überblick

Allgemein (Standard)
Umlagesatz: 2,50 %
Erstattungssatz: 70 %

Ermäßigt
Umlagesatz: 1,50 %
Erstattungssatz: 50 %

Erhöht
Umlagesatz: 3,00 %
Erstattungssatz: 80 %

Grundsätzlich gilt der allgemeine Umlage-/Erstattungssatz, es sei denn es wird der erhöhte oder ermäßigte Satz gewählt. Die Wahl eines Erstattungs-/Umlagesatzes wirkt grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres.

Die Wahl muss bis zum 25.01. des betreffenden Kalenderjahres erfolgen. Bei Neueröffnung eines Arbeitgeber-Kontos besteht generell eine Wahlmöglichkeit mit Wirkung zum Kontenbeginn.

Wahlerkärung U1

Folgende Voraussetzungen gelten für die U1:

  • Die U1 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die unter anderem ausschließlich Auszubildende, Schwerbehinderten, Vorruhestandsgeldbeziehern, Personen in Freistellungsphase der Altersteilzeit, Personen in Elternzeit, sowie Wehr- und Zivildienstleistenden regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen
  • Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind ausgeschlossen
  • Die Feststellung der Teilnahmeverpflichtung erfolgt durch den Arbeitgeber

Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erhält der Arbeitgeber 70% der, an Arbeitnehmer und Auszubildende, geleisteten Entgeltfortzahlung erstattet.

Dabei wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) begrenzt.

Unter folgenden Voraussetzungen entsteht ein Anspruch auf die U1:

  • Regelmäßige Entgeltfortzahlung
  • Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit (AU) des Arbeitnehmers durch Krankheit
  • Bestehen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses seit mindestens 4 Wochen

Alle Arbeitnehmer (auch Angestellte - für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig) und Auszubildende,
die bei der mhplus versichert sind oder für die die mhplus zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist.

Umlageversicherungen U2

Eine schwangere Frau wird von hinten von ihrem Partner umarmt. Ein kleiner Junge küsst den schwangerschafts Bauch der Frau.

Das Umlageverfahren (U2) Bei Mutterschaft

Das Umlageverfahren (U2) lässt sich vergleichen mit einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Der Arbeitgeber versichert sich gegen die Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen.

Er zahlt einen bestimmten individuellen Beitragssatz und bekommt generell 100% der geleisteten Aufwendungen wieder.

Umlageversicherungen U2 Wichtig zu wissen

Satz für die U2:

Umlagesatz 0,36 %
Erstattungssatz: 100 %

Folgende Voraussetzungen gelten für die U2:

  • Die Umlage ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, auch wenn mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  • Eingeschlossen sind auch Arbeitgeber der „öffentlichen Hand".

Bei Mutterschaft der Arbeitnehmerin erhält der Arbeitgeber

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (=Differenzbetrag zum tatsächlichen Nettoentgelt gemäß § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu 100% erstattet
  • Erstattung von 100% des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten gemäß § 18 MuSchG (ohne Einmalzahlungen)
  • pauschale Erstattung von 20% der auf das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten entfallenden Arbeitgeber-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) sowie der eventuell anfallenden Arbeitgeberanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder gegebenenfals der Beitragszuschüsse für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei können maximal die Aufwendungen bis zur Höhe der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.

Unter folgenden Voraussetzungen entsteht ein Anspruch auf die U2:

  • Mutterschaftsgeld-Zahlung während der Schutzfrist
  • Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG

Alle Arbeitnehmer (für geringfügige Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig) und Auszubildende, die bei der mhplus versichert sind oder für die die mhplus zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist.

Beitragspflichtig sind die laufenden Arbeitsentgelte (seit 01.01.2006: ohne Einmalzahlungen) der versicherten Personen (auch wenn kein Leistungsanspruch besteht - Männer) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung (RV).

Umlageversicherungen Minijob

Der Lehrmeister und die Azubine schauen gemeinsam in den Bildschirm.

Umlage bei der Minijob-Zentrale

Informationen rund um die Themen Minijob, geringfügig entlohnte Beschäftigungen, kurzfristige Beschäftigungen und Beschäftigungen in Privathaushalten.
 

Minijob-Zentrale

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