Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 01. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.
Für 2022 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wie für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent festgesetzt. Für 2023 wird der Beitragssatz auf 1,6, Prozent angehoben.
Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel:
- versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
- Jugendliche in einer sogenannten Einstiegsqualifizierung und Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erhalten.
- Auszubildende, die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolvieren, etwa in Jugend- und Bildungswerken der Arbeiterwohlfahrt.
- Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
- Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder während einer Eignungsübung für angehende Zeitsoldaten erhalten bleibt.
- Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten.
- Versicherte, die wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ähnliche Entgeltersatzleistungen von der Unfallversicherung, einem Rehabilitationsträger oder aus der Kriegsopferversorgung erhalten.
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darunter versteht man Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation für Menschen, die nach Krankheit oder Unfall wieder ins Berufsleben zurückkehren oder Arbeitslosigkeit vermeiden wollen.
- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten und Einrichtungen, die für ihre Arbeit monatlich nicht mehr als 658 Euro (2022) Entgelt erhalten.