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Arbeitsrecht Überstundenzuschläge auch bei Teilzeitarbeit
Wenn Teilzeitkräfte mehr arbeiten als die in ihrem Arbeitsvertrag festgelegte individuelle Stundenzahl, haben sie Anspruch auf Überstundenzuschläge.
Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20). Demnach haben Teilzeitkräfte ab der ersten Überstunde Anspruch auf die gleichen Zuschläge wie Vollzeitkräfte.
Im verhandelten Fall erhielt eine Teilzeitpflegekraft weder einen Zuschlag noch Zeitguthaben, obwohl der geltende Tarifvertrag einen Überstundenzuschlag von 30 Prozent vorsah – allerdings erst ab der Überschreitung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Diese Regelung verstoße laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eine Ungleichbehandlung sei nur erlaubt, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigten, was im konkreten Fall nicht zutraf.