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Sozialversicherung Saisonarbeitskräfte und was in der Sozialversicherung zu beachten ist
Ob Landwirtschaft, Gastgewerbe oder Bauwesen, einige deutsche Wirtschaftszweige sind auf die Unterstützung durch ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen. Doch wie gestaltet sich die sozialversicherungsrechtliche Situation und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Wer gilt als Saisonarbeitskraft?
Als Saisonarbeitskraft gelten Personen welche nur vorrübergehend für maximal 8 Monate im Kalenderjahr in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Beschäftigung ist zeitlich bedingt und deckt einen jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab.
Wann gilt welches Sozialversicherungsrecht?
Saisonkräfte, welche in ihrem Heimatland nicht erwerbstätig sind werden nach deutschem Recht angestellt und sozialversichert. Eine (auch geringfügige) Beschäftigung in Deutschland kann sich bei diesen Personen auf den Versicherungsschutz im Heimatstaat oder auch auf den dortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.
Erwerbstätige Saisonkräfte die in ihrem Heimatland unselbstständig erwerbstätig sind und deren Beschäftigung im Heimatland während der Saisonarbeit bestehen bleibt, bleiben wiederrum im Heimatland versichert. Sie arbeiten zum Beispiel häufig während ihres bezahlten Urlaubs als Saisonkraft. Dafür legen die Personen eine A1-Bescheinigung im Beschäftigungsstaat (hier: Deutschland) vor, aus der hervorgeht, dass für sie das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaats gilt.
Saisonkräfte die in Ihrem Heimatland eine selbständig Tätig sind, bleiben nur im Herkunftsland versichert, wenn die selbständige Tätigkeit und die Saisonarbeit in der gleichen Branche ausgeübt wird. Entscheiden hierfür ist ebenfalls ob dem deutschen Arbeitgeber eine A1 Bescheinigung vorgelegt wird. Wird diese vorgelegt, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatstaats.
A1-Bescheinigung für Saisonkräfte
Saisonarbeiter können in der EU und den EWR Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)) mit einer A1 Bescheinigung nachweisen, dass Sie in Ihrem Heimatland versichert sind.
Die A1-Bescheinigung ist unter den folgenden Bedingungen erforderlich:
Die Saisonkraft stammt aus den Ländern der EU, des EWR oder der Schweiz sowie aus Großbritannien.
Der Hauptwohnsitz des Saisonarbeiters befindet sich in dessen Heimatland.
In seinem Heimatland ist die Saisonkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Saisonarbeiter erhalten diese Bescheinigung entweder über Ihren Arbeitgeber im Heimatland oder auf eigenen Antrag beim dortigen Sozialversicherungsträger.
Spätestens bei Arbeitsbeginn muss die A1-Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegen, welcher die Bescheinigung in den Entgeltunterlagen aufbewahren sollte. Falls die Bescheinigung fehlt, empfiehlt es sich, umgehend Kontakt mit dem Arbeitgeber im Heimatland aufzunehmen, um die A1-Bescheinigung zu beantragen. Ohne diesen Nachweis könnten in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Geringfügige Beschäftigung – eine flexible Option
Unternehmen haben die Möglichkeit, Saisonkräfte auch geringfügig zu beschäftigen. Das bedeutet, entweder in einem Minijob mit einem monatlichen Entgelt von maximal 556 Euro (Wert für 2025) oder in einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Wichtig: Vorherige Beschäftigungen, die der Arbeitgeber durch einen Einstellungsfragebogen erfragt, werden hier angerechnet. Überschreiten Sie die Zeitgrenze, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Auch wenn das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig sein, um sozialversicherungsfrei zu bleiben.
Meldungen an zuständige Stelle
Bei geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung sind die Meldungen elektronisch an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Deutschland erfolgt die Anmeldung bei einer Krankenkasse, beispielsweise der mhplus BKK. Dabei wird bei der Anmeldung das Kennzeichen „J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“ gesetzt, um die Saisonarbeit zu kennzeichnen.
Wenn die Beschäftigung von Anfang an bekannt ist, kann auch eine gleichzeitige Anmeldung und Abmeldung erfolgen, indem der Abgabegrund „40“ genutzt wird.
Umlagen und Beiträge – was ist zu beachten?
Für Saisonkräfte mit einer A1-Bescheinigung fallen keine Beiträge für die Umlagen U1/ U2 sowie Insolvenzgeldumlage an. Sie werden bei der Beschäftigtenzahl für die U1 nicht berücksichtigt.
Wenn die Saisonkraft jedoch in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber Umlagebeträge für die U1 und U2 zahlen. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen wird die Saisonkraft bei der U1-Beschäftigtenzahl berücksichtigt, was auch bei Erstattungsansprüchen im Krankheitsfall relevant ist.
Im Falle von Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber ebenfalls Anspruch auf Erstattungen, wenn die Saisonkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.