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Arbeitsrecht Kündigung während Probezeit bei befristeten Beschäftigungsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht vertritt mit dem Urteil vom 5. Dezember 2024, 2 AZR 275/23 die Ansicht, dass eine Probezeit, welche über die gesamte Dauer einer befristeten Beschäftigung geschlossen wird unverhältnismäßig ist.
In dem verhandelten Fall wurde ein Arbeitnehmer befristet für sechs Monate eingestellt, wobei gleichzeitig eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart wurde. Der Arbeitsvertrag sah, entsprechend des § 15 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Befristung vor.
Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis während der Probezeit und verwies auf die zweiwöchige Kündigungsfrist innerhalb dieser. Entsprechend reichte der Arbeitsnehmer Klage ein, da er die Festlegung einer Probezeit über die gesamte Dauer des Vertrags für unangemessen hielt. Das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers und stellte fest, dass eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen nicht wirksam sei. Bei einem Arbeitsvertrag mit einer Befristung auf sechs Monate sei es unzulässig, eine Probezeit von ebenfalls sechs Monaten zu vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung über die Probezeit sei im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG nicht Verhältnismäßig und daher ungültig.
Aspekt der Verhältnismäßigkeit
Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Dauer der Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur erwarteten Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen. Allerdings legt das Gesetz nicht fest, was genau mit der Formulierung „im Verhältnis“ gemeint ist. Die Erfurter Richter sind jedoch der Ansicht, dass diese Vorschrift nur so zu verstehen ist, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung und nicht deren gesamte Dauer umfassen kann. Die Probezeit-Vereinbarung ist ungültig, wenn die Probezeitdauer nicht im Verhältnis steht. Die in § 622 Abs. 3 BGB geregelte verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen findet daher auf diesen Fall keine Anwendung.