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Sozialversicherung Urlaub während der Krankschreibung – Was Arbeitgeber wissen sollten
Die Urlaubszeit steht vor der Tür für viele die schönste Zeit des Jahres. Doch was passiert, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist und trotzdem verreisen möchte? Für Arbeitgeber wirft das schnell Fragen auf: Ist das erlaubt? Welche Regeln gelten bei Auslandsreisen während einer Arbeitsunfähigkeit? Und wie lässt sich der Versicherungsschutz sichern?
Grundsätzlich gilt: Urlaub und Krankschreibung schließen sich aus
Ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter kann in der Regel keinen Urlaub nehmen denn die Krankschreibung bescheinigt ja, dass die betroffene Person aktuell nicht arbeitsfähig ist. Dennoch bedeutet eine Krankschreibung nicht automatisch Bettruhe. Spaziergänge oder auch eine Reise können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein insbesondere, wenn sie dem Heilungsprozess nicht im Wege stehen. Doch hier ist Vorsicht geboten, vor allem bei Reisen ins Ausland.
Auslandsreisen während des Krankengeldbezugs – Zustimmung der Krankenkasse erforderlich
Halten sich Versicherte während einer Krankschreibung im Ausland auf, ruht ihr Anspruch auf Krankengeld es sei denn, die Krankenkasse hat der Reise im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt (§ 16 Abs. 4 SGB V). Daher ist es wichtig, die Kasse frühzeitig über Reisepläne zu informieren. Ohne Genehmigung kann die Zahlung des Krankengeldes eingestellt werden und im schlimmsten Fall ist sogar der Versicherungsschutz gefährdet.
Genehmigung durch die Krankenkasse - Was wird geprüft?
Eine Auslandsreise kann nur bewilligt werden, wenn sie den Heilungsprozess nicht gefährdet. Grundlage für die Entscheidung ist ein Antrag, den der oder die Versicherte bei der Krankenkasse stellt. Diese zieht in der Regel den Medizinischen Dienst hinzu, der auf Basis ärztlicher Stellungnahmen prüft, ob die Reise medizinisch vertretbar ist. Arbeitgeber sollten wissen: Die Krankenkasse trifft dabei eine sogenannte Ermessensentscheidung jede Situation wird individuell beurteilt.
Zu den entscheidenden Kriterien zählen:
ob ein Risiko für Leistungsmissbrauch besteht,
ob die medizinische Versorgung im Ausland gewährleistet ist,
und ob sich die Arbeitsunfähigkeit durch die Reise voraussichtlich verlängern würde.
Frühzeitig planen Zeitpuffer einrechnen
Da die Einbindung des Medizinischen Dienstes einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich, den Antrag mindestens zwei bis drei Wochen vor Reisebeginn zu stellen. Nur so kann eine rechtzeitige Entscheidung sichergestellt werden.
Transparenz schafft Vertrauen auch gegenüber dem Arbeitgeber
Rechtlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Reisepläne während der Krankschreibung zu informieren. Dennoch kann ein offenes Gespräch Missverständnissen vorbeugen besonders dann, wenn der Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt ist. Vertrauen und Transparenz helfen, das Betriebsklima zu stärken und unnötige Zweifel zu vermeiden.
Fazit:
Für Arbeitgeber ist es hilfreich zu wissen, dass Auslandsreisen während einer Krankschreibung nicht per se ausgeschlossen sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen möglich und mit Genehmigung der Krankenkasse. Ein frühzeitiger Dialog zwischen Krankenkasse, Versicherten und ggf. dem Arbeitgeber ist daher der beste Weg, um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden.