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Sozialversicherung Urlaubsgeld – Anspruch und Beiträge

Wer bekommt Urlaubsgeld? Sind nur tarifgebundene Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet? Und gibt es überhaupt einen Anspruch auf Urlaubsgeld? Hier ein Überblick für Arbeitgeber.

Rund 74 Prozent der Arbeitnehmer welche in einen tarifgebundenen Unternehmen tätig sind erhielten 2024 einer Umfrage des WSI (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts) nach Urlaubsgeld. Bei Arbeitnehmern für die kein Tarifvertrag gilt, waren es hingegen lediglich 36 Prozent.

In den meisten Fällen ist das Urlaubsgeld als Sondervergütung mit Entgeltcharakter zu betrachten, welche der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Entgelt zahlt, um seinen Arbeitnehmern Urlaub zu ermöglichen.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld?

Klar zu sagen ist, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeldzahlung.
Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn dieser gesondert Vereinbart ist. Dies kann in kollektivvertraglichen Regelungen (Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen)  oder im Einzelvertrag (Arbeitsvertrag) mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin bestimmt werden.

Ebenfalls kann sich aus einer Gesamtzusage ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergeben. Dies ist oftmals der Fall, wenn es im Unternehmen keinen Betriebsrat gibt und nicht mit jedem Arbeitnehmer /jeder Arbeitnehmerin gesondert eine Vereinbarung getroffen werden soll.
 

Urlaubsgeld: ohne sachlichen Gründe keine Ausnahme

Ebenso kann auch der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung von Urlaubsgeld gebieten. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), darf der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen ohne sachlichen Grund nicht von allgemein begünstigenden Regelungen ausnehmen und somit schlechter stellen.

Sachliche Gründe können grundsätzlich Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen sein. Eine sachliche Differenzierung ist in der Praxis aber oftmals nur schwer möglich.

SV- Beiträge aus Urlaubsgeld

Sofern das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Urlaubsgeld die monatlichen BBG nicht überschreitet, wird die Einmalzahlung vollständig zur Beitragsberechnung herangezogen.

Beispiel: Monatliches Entgelt 1.8 00 Euro, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 600 Euro.

Ergebnis: Das monatliche Entgelt und das Urlaubsgeld überschreiten zusammen weder die BBG in der KV/PV, noch die der RV/ALV. Eine Ermittlung der Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt zur anteiligen BBG ist daher nicht erforderlich. Die Beitragsberechnung erfolgt vollständig aus dem Entgelt und dem Urlaubsgeld.

Besonderheit bei der Umlage

Entgegen der Beitragspflicht des Urlaubsgeldes bei der Ermittlung der SV-Beiträge, liegt bei der Berechnung der Umlagebeiträge (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft) eine andere Regelung vor.

Das Urlaubsgeld ist nicht umlagepflichtig und ist dementsprechend bei der Berechnung der Umlagebeiträge nicht zu berücksichtigen.

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