Verpflegung:
Als voraussichtlicher Monatswert ab 01.01.2023 sind 288 Euro vorgesehen.
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten müssen daher voraussichtlich
- 2,00 Euro für ein Frühstück und
- 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen
angesetzt werden.
Unterkunft und Miete:
Der voraussichtliche Monatswert beträgt 265 Euro. Pro Kalendertag sind das voraussichtlich 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Die neuen Werte müssen ab 01.01.2023 angesetzt werden, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) voraussichtlich am 01.01.2023 in Kraft tritt.
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird.