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Die richtige Einordnung ist entscheidend Entsendung oder Mehrstaatenbeschäftigung
Ihre Beschäftigten sind regelmäßig in mehreren europäischen Ländern tätig? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf die Art des Auslandseinsatzes. Denn nicht jede Tätigkeit im Ausland gilt automatisch als Entsendung.
Mehrstaatenbeschäftigung
Liegt eine Mehrstaatenbeschäftigung vor, kann eine A1-Bescheinigung häufig für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden. Das erspart Arbeitgebern und Beschäftigten wiederholte Anträge und sorgt für mehr Planungssicherheit bei regelmäßigen Auslandseinsätzen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit tatsächlich als Mehrstaatenbeschäftigung einzustufen ist.
Der Unterschied zwischen Entsendung und Mehrstaatenbeschäftigung
Von einer Entsendung spricht man, wenn Beschäftigte vorübergehend für einen zeitlich begrenzten Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden. In diesen Fällen ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine eigene A1-Bescheinigung erforderlich. Anders verhält es sich bei einer Mehrstaatenbeschäftigung. Diese liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit regelmäßig in zwei oder mehr Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausüben. In diesen Fällen kann die zuständige Stelle eine A1-Bescheinigung mit längerer Gültigkeit ausstellen.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht den Unterschied:
Fährt ein Außendienstmitarbeiter jede Woche an zwei Tagen zu Kunden nach Tschechien, handelt es sich in der Regel um eine Mehrstaatenbeschäftigung. Wird derselbe Mitarbeiter dagegen einmalig für sechs Wochen zu einem Projekt nach Tschechien entsandt, liegt eine klassische Entsendung vor.
Wann liegt eine Mehrstaatenbeschäftigung vor?
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit regelmäßig in mehreren Staaten ausgeübt wird. Als Orientierung gilt:
Wird voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten an mindestens einem Tag pro Monat oder an fünf Tagen pro Quartal in einem weiteren Staat gearbeitet, kann regelmäßig von einer Mehrstaatenbeschäftigung ausgegangen werden.
Diese Regelung betrifft unter anderem Beschäftigte im Außendienst, internationale Service- und Montageteams, Beraterinnen und Berater oder Fernfahrer. Maßgeblich ist dabei nicht der Beruf, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Welches Sozialversicherungsrecht gilt?
Für Beschäftigte kann immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates gelten. Welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, prüft die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) auf Grundlage der europäischen Koordinierungsvorschriften.
Arbeiten Beschäftigte regelmäßig in mehreren Staaten und haben ihren Wohnsitz in Deutschland, bleibt häufig das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, in der Regel mindestens 25 Prozent, in Deutschland ausgeübt wird.
A1-Bescheinigung elektronisch beantragen
Der Antrag auf Feststellung einer Mehrstaatenbeschäftigung wird elektronisch über das SV-Meldeportal oder ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm gestellt.
Nach Prüfung durch die DVKA erhalten Arbeitgeber eine entsprechende Rückmeldung. Bleibt deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar, wird für die Beschäftigten eine A1-Bescheinigung als Nachweis ausgestellt.
Unser Tipp
Prüfen Sie bei regelmäßig wiederkehrenden Auslandseinsätzen frühzeitig, ob statt mehrerer Einzelanträge die Voraussetzungen für eine Mehrstaatenbeschäftigung erfüllt sind. Eine länger gültige A1-Bescheinigung reduziert den Verwaltungsaufwand und schafft sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte mehr Planungssicherheit.
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