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Junge Mann mit gebrochenem Arm sieht aus dem Fenster.
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Das gilt für Beschäftigte Erkrankung in der Urlaubszeit

Die Urlaubszeit soll der Erholung dienen. Umso ärgerlicher ist es, wenn eine Erkrankung ausgerechnet während der freien Tage auftritt. Viele Beschäftigte fragen sich dann, ob die verlorenen Urlaubstage nachgeholt werden können und welche Pflichten dabei zu beachten sind. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen gehen krankheitsbedingt ausgefallene Urlaubstage nicht verloren.

Erkrankung im Urlaub: Urlaubstage können erhalten bleiben

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs und wird dadurch arbeitsunfähig, werden die nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt wird.

Allein das subjektive Gefühl, krank zu sein, reicht nicht aus. Entscheidend ist der ärztliche Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Was Beschäftigte im Krankheitsfall beachten müssen

Damit die Urlaubstage erhalten bleiben, sollten Beschäftigte unverzüglich handeln:

  • Den Arbeitgeber umgehend über die Arbeitsunfähigkeit informieren. 
  • Bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung einholen. 
  • Das Attest schnellstmöglich an den Arbeitgeber übermitteln. 
  • Bei einem Auslandsaufenthalt zusätzlich die aktuelle Aufenthaltsadresse mitteilen. 

Wichtig: Die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Nachweises gilt während des Urlaubs unabhängig davon, ob im Unternehmen normalerweise erst ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist.

Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland

Auch während eines Auslandsurlaubs gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Beschäftigte sollten daher möglichst zeitnah einen Arzt aufsuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen.

Je nach Reiseland kann die Organisation eines Arztbesuchs zwar aufwendiger sein, auf den erforderlichen Nachweis kann jedoch nicht verzichtet werden. Nur so bleibt der Anspruch auf die nicht verbrauchten Urlaubstage erhalten.

Urlaub nicht eigenständig verlängern

Auch wenn die Erkrankung ärgerlich ist: Beschäftigte dürfen die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen.

Die nachzuholenden Urlaubstage müssen wie gewohnt mit dem Arbeitgeber abgestimmt und neu beantragt werden. Eine eigenständige Verlängerung der Abwesenheit kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nicht jeder freie Tag kann nachgeholt werden

Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht ausschließlich für Urlaubstage im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
Kein Nachholanspruch besteht beispielsweise bei:

  • Freizeitausgleich für geleistete Überstunden, 
  • Arbeitszeitguthaben, 
  • Erkrankungen von Kindern während des eigenen Urlaubs. 

Müssen Eltern ihre Urlaubstage zur Betreuung eines erkrankten Kindes nutzen, können diese Urlaubstage grundsätzlich nicht erneut gewährt werden.

Versicherungsschutz auf Reisen prüfen

Innerhalb vieler europäischer Staaten ermöglicht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Die Kostenübernahme richtet sich dabei nach den jeweiligen Regelungen des Aufenthaltslandes.

Für Reisen außerhalb Europas oder zur Absicherung zusätzlicher Leistungen empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Beschäftigte sollten sich daher bereits vor Reiseantritt über ihren individuellen Versicherungsschutz informieren.

Unser Tipp

Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig über das richtige Vorgehen bei einer Erkrankung während des Urlaubs. Eine frühzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit und die rechtzeitige Vorlage eines ärztlichen Nachweises schaffen Klarheit für beide Seiten und vermeiden spätere Rückfragen bei der Urlaubsabrechnung.

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