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Sommerzeit ist Urlaubszeit und oft auch Zeit für Sonderzahlungen
Mit Beginn der Urlaubszeit zahlen viele Unternehmen ihren Beschäftigten zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt ein Urlaubsgeld. In der Praxis werden die Begriffe „Urlaubsgeld“ und „Urlaubsentgelt“ dabei häufig verwechselt. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die Unterscheidung jedoch wichtig. Wir geben einen Überblick über Anspruch, Abrechnung und Beitragspflicht.
Urlaubsgeld: Freiwillige Sonderzahlung oder vertraglicher Anspruch
Anders als vielfach angenommen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld. Ob Beschäftigte eine entsprechende Zahlung erhalten, richtet sich nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Ein Anspruch kann sich insbesondere ergeben aus:
einem Tarifvertrag,
einer Betriebsvereinbarung,
dem Arbeitsvertrag oder
einer sogenannten betrieblichen Übung beziehungsweise Gesamtzusage des Arbeitgebers.
Während Urlaubsgeld in tarifgebundenen Unternehmen weit verbreitet ist, erhalten auch Beschäftigte ohne Tarifbindung teilweise entsprechende Leistungen aufgrund individueller oder betrieblicher Vereinbarungen.
Das Urlaubsgeld dient in der Regel als zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Urlaubszeit und wird unabhängig vom laufenden Arbeitsentgelt gezahlt.
Urlaubsgeld aus Sicht der Sozialversicherung
Wird Urlaubsgeld einmal jährlich oder anlässlich des Urlaubs als Sonderzahlung ausgezahlt, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Für die Beitragsberechnung gelten daher die üblichen Regelungen für Einmalzahlungen. Insbesondere ist die sogenannte Vergleichsberechnung zur Beitragsbemessung durchzuführen.
Wichtig für die Praxis: Maßgebend ist der Entgeltabrechnungszeitraum, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Sozialversicherungsbeiträge bereits vor dem tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt fällig werden.
Beispiel: Das Urlaubsgeld soll zusammen mit der Entgeltabrechnung für August ausgezahlt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt jedoch bereits vor dem Auszahlungstag.
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auszahlung ausfällt, ist das Urlaubsgeld bereits bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den betreffenden Monat zu berücksichtigen.
Nicht verwechseln: Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Während das Urlaubsgeld eine zusätzliche freiwillige oder vereinbarte Sonderzahlung darstellt, handelt es sich beim Urlaubsentgelt um den regulären Lohn oder das Gehalt, das Beschäftigte während ihres Erholungsurlaubs weiter erhalten.
Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesurlaubsgesetz. Beschäftigte sollen während ihres Urlaubs finanziell so gestellt werden, als hätten sie gearbeitet.
Besonderheit bei Zuschlägen
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts können unter Umständen auch regelmäßig anfallende Zuschläge berücksichtigt werden.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann beitragsfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten gezahlt werden. Werden entsprechende Beträge im Rahmen des Urlaubsentgelts fortgezahlt, handelt es sich grundsätzlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Unser Tipp:
Prüfen Sie bei Sonderzahlungen stets, ob es sich um Urlaubsgeld oder um laufendes Urlaubsentgelt handelt. Die richtige Einordnung ist entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung und die korrekte Beitragsabrechnung.
Insbesondere bei Einmalzahlungen sollten die Regelungen zur Beitragsberechnung und zur Zuordnung zum jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum beachtet werden, um spätere Korrekturen zu vermeiden.