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Wiedereingliederung allein führt nicht zur Versicherungspflicht

Eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch dazu, dass privat krankenversicherte Beschäftigte wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 5. Mai 2026 (Az. B 12 KR 6/24 R) entschieden.

Geringeres Entgelt reicht nicht aus

Im entschiedenen Fall befand sich ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nach einem Schlaganfall in einer stufenweisen Wiedereingliederung. Während dieser Zeit arbeitete er mit reduzierter Stundenzahl und erhielt deshalb ein geringeres Arbeitsentgelt, das unter der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.

Der Arbeitnehmer ging davon aus, dass dadurch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt und beantragte den Wechsel zurück in die GKV.

Das entschied das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht lehnte den Wechsel jedoch ab. Die Richter stellten klar, dass eine stufenweise Wiedereingliederung kein neues oder geändertes Beschäftigungsverhältnis begründet. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt daher grundsätzlich das bisherige regelmäßige Jahresarbeitsentgelt maßgebend. Allein das vorübergehend reduzierte Einkommen während der Wiedereingliederung führt nicht zur Krankenversicherungspflicht.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geändert wird, beispielsweise durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dauerhaft reduziertem Arbeitsentgelt. Auch eine dauerhaft zu erwartende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann im Einzelfall eine andere versicherungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen.

Das bedeutet für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten beachten, dass eine stufenweise Wiedereingliederung allein keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus privat krankenversicherter Beschäftigter hat. Eine versicherungsrechtliche Neubewertung kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn sich die arbeitsvertraglichen Verhältnisse dauerhaft ändern oder das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt.

Gut zu wissen

Die stufenweise Wiedereingliederung dient der schrittweisen Rückkehr in das Berufsleben und verändert grundsätzlich nicht das bestehende Arbeitsverhältnis. Deshalb bleibt sie für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht in der Regel ohne Auswirkungen.

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