Und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Dies soll dem Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen dienen und muss die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigen.
Für 2023 liegen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz vor: Er soll laut Referentenentwurf auf 0,06 Prozent abgesenkt werden.
Bis Ende 2022 gilt noch der Umlagesatz von 0,09 Prozent. Auch 2021 galt ein abweichender Umlagesatz, und zwar in Höhe von 0,12 Prozent.