Der Regierungsentwurfs des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes sieht vor, dies ab dem kommenden Jahr anders zu regeln: Die Abgeltung von Zeitguthaben soll dann stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der beendeten Beschäftigung zugeordnet werden, unabhängig davon, wie lange dieser schon her ist. Damit soll ab 01.01.2023 die klare Regel gelten, dass sämtliche Sonderzahlungen generell verbeitragt werden. Soweit die genutzten Entgeltabrechnungsprogramme diese Möglichkeit noch nicht berücksichtigen, sollen Arbeitgeber Ausfüllhilfen wie zum Beispiel sv.net nutzen.
Der Regierungsentwurf des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.