Zum Hauptinhalt springen
Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Wichtige Informationen für Arbeitgeber – kurz und kompakt.
Zurück

Sozialversicherung Wichtige Informationen für Arbeitgeber – kurz und kompakt

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für ihre Beschäftigten bis spätestens Montag, 16. Februar 2026, zu übermitteln.

Jahresmeldungen zur Sozial- und Unfallversicherung fristgerecht abgeben

Die Meldung erfolgt mit dem Meldegrund „50“ und enthält den Beschäftigungszeitraum sowie das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt des vergangenen Kalenderjahres. Sie bildet die Grundlage für die korrekte Berechnung der späteren Rentenansprüche. In der Praxis wird die Jahresmeldung häufig zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung des neuen Jahres erstellt. Ebenfalls bis zum 16. Februar 2026 ist die UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund „92“ an die Unfallversicherung zu übermitteln. Die Meldung erfolgt mit dem Meldegrund „50“ und enthält den Beschäftigungszeitraum sowie das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt des vergangenen Kalenderjahres. Sie bildet die Grundlage für die korrekte Berechnung der späteren Rentenansprüche. In der Praxis wird die Jahresmeldung häufig zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung des neuen Jahres erstellt. Ebenfalls bis zum 16. Februar 2026 ist die UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund „92“ an die Unfallversicherung zu übermitteln.

Automatische Meldung bei Ende von Entgeltersatzleistungen

Der Datenaustausch bei Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) wurde weiterentwickelt. Seit dem 1. Januar 2026 erhalten Arbeitgeber automatisch eine Meldung, sobald eine Entgeltersatzleistung, wie etwa Krankengeld oder Übergangsgeld endet. Die Krankenkasse übermittelt diese Information mit dem Abgabegrund „62“ unmittelbar nach Leistungsende. Zusätzlich wird der jeweilige Beendigungsgrund angegeben, beispielsweise das reguläre Ende des Leistungsbezugs, der Rentenbeginn oder das Erreichen der Höchstanspruchsdauer.

Eine gesonderte Anforderung durch den Arbeitgeber mit dem bisherigen Abgabegrund „42“ ist damit grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Sollten sich nachträglich Änderungen ergeben, storniert die Krankenkasse die Meldung und übermittelt automatisch eine korrigierte Fassung. Der Meldegrund „42“ ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn Informationen zur Dauer einer Entgeltersatzleistung vorzeitig benötigt werden, um Überzahlungen zu vermeiden oder Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen.

Sofortmeldepflicht: Erweiterung auf neue Branchen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde der Katalog der betroffenen Wirtschaftszweige angepasst. Seit dem 30. Dezember 2025 unterliegen nun auch Betriebe im Friseur- und Kosmetikgewerbe darunter Friseursalons, Barbershops und Nagelstudios den besonderen Pflichten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Für Arbeitgeber in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen gelten insbesondere folgende Verpflichtungen: Die Sofortmeldung ist spätestens am ersten Beschäftigungstag mit dem Abgabegrund „20“ an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Zudem müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Tätigkeitsbeginn auf die Ausweispflicht hinweisen und diesen Hinweis in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Ergänzend bestehen erweiterte Dokumentations- und Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz.

Der Gesetzgeber hat außerdem klargestellt, dass auch digital organisierte Auslieferungsdienste, etwa appbasierte Zustelldienste, dem Speditions- und Logistikgewerbe zuzuordnen sind. Die Forstwirtschaft wurde hingegen aus dem Katalog herausgenommen; das Fleischerhandwerk ist vorerst bis 2030 ausgenommen.

Zum Seitenanfang springen