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Der junge Mann bläst sich beim Arbeiten die Nase. Junge kranke Geschäftsleute, die sich während der Arbeit im Büro die Nase weht. Es sind Menschen im Hintergrund. Geschäftsmann, der sich die Nase mit Arbeitsgewebe zuschlägt
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Sozialversicherung Abgebrochener Arbeitstag: Das gilt für Lohnfortzahlung und U1

Es kommt im Unternehmensalltag häufig vor: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erscheint morgens zur Arbeit, fühlt sich aber im Laufe des Tages zunehmend unwohl und muss die Tätigkeit vorzeitig beenden.

Für diesen abgebrochenen Arbeitstag gilt:
Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die ausgefallenen Stunden vollständig weiter.

Endet die Arbeitsfähigkeit also erst im Verlauf des Tages, beginnt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst am darauffolgenden Kalendertag.

AAG-Erstattung: Gibt es einen Anspruch für den abgebrochenen Arbeitstag?

Bis Mitte 2010 konnten Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die ausgefallenen Stunden eines abgebrochenen Arbeitstages über das Umlageverfahren U1 erstattet bekommen.

Der GKV-Spitzenverband hat diese Praxis jedoch überprüft und zum 01.07.2010 eindeutig klargestellt:

Keine Erstattung über U1
Die Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit an einem abgebrochenen Arbeitstag ist keine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG und damit nicht erstattungsfähig.

 

Ausnahme: Krankmeldung vor Arbeitsbeginn

Meldet sich ein Beschäftigter bereits vor Dienstantritt arbeitsunfähig, handelt es sich vollständig um eine reguläre AU.
In diesem Fall besteht wie gewohnt ein Erstattungsanspruch über die U1-Umlage.

Behalten Sie zudem im Blick: Kein AU-Tag – keine Zählung für die 3-Tage-Frist

Da die Entgeltfortzahlung erst ab dem Folgetag des abgebrochenen Arbeitstages beginnt, gilt der Tag des Arbeitsabbruchs nicht als Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Das bedeutet für Sie:

Der Tag wird nicht auf die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angerechnet. Beschäftigte müssen also an diesem Tag noch keine AU-Bescheinigung vorlegen.

 

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