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Der Fußballspieler auf dem Spielfeld versucht den Fußball wegschießen.
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Unfallversicherungsschutz Jugendlicher Fußballer gilt als Beschäftigter

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat eine für Sportvereine, Nachwuchsleistungszentren und Arbeitgeber mit jugendlichen Beschäftigten wichtige Entscheidung getroffen: Ein 15-jähriger Fußballspieler ist als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen und zwar unabhängig davon, ob seine Tätigkeit möglicherweise gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt.

Der Hintergrund: Verletzung während eines Freundschaftsspiels

Der Jugendliche, geboren im Jahr 2006, hatte im Sommer 2021 einen Fördervertrag mit einem Bundesligaverein abgeschlossen und spielte als Vertragsspieler in der U16. Während eines Freundschaftsspiels im Juli 2022 erlitt er einen Schlüsselbeinbruch.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab. Begründung: Der Jugendliche sei vollzeitschulpflichtig und die sportliche Tätigkeit lediglich Teil der Freizeitförderung nicht jedoch ein versichertes Beschäftigungsverhältnis. 
Zudem bestehe nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot für Vollzeitschüler.

 

Das Urteil: Vertragsspieler war fest in die Arbeitsorganisation eingebunden

Das Hessische LSG kam zu einer klaren Einschätzung:

  • Der junge Spieler war wie ein Arbeitnehmer in den Vereinsbetrieb integriert.
  • Ausschlaggebend waren insbesondere: Vertragliche Verpflichtungen (Training, Spiele, Lehrgänge, Vereinsveranstaltungen)
  • Umfassende Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verein
  • Monatliches Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen
  • Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Zielrichtung der Tätigkeit: Der Einsatz dient dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins und nicht der privaten Freizeitgestaltung

Damit entsprach der Fördervertrag einem Arbeitsverhältnis trotz Minderjährigkeit.

Wichtig: Unfallversicherungsschutz bleibt auch bei Verstößen bestehen

Besonders relevant für die Praxis:
Selbst wenn eine Beschäftigung gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen sollte, geht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verloren. Die Versicherung greift also auch bei rechtswidrigen oder nicht erlaubten Tätigkeiten.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Vereine

  • Minderjährige können je nach Vertragsgestaltung als Arbeitnehmer gelten.
  • Die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation ist entscheidend.
  • Bei Verletzungen kommt Unfallversicherungsschutz auch dann zum Tragen, wenn arbeitsrechtliche Vorgaben nicht vollständig eingehalten wurden.
  • Vereine sollten Förder- und Vertragsspieler daher arbeits- und sozialversicherungsrechtlich sorgfältig einordnen.

Rechtliche Grundlage
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.09.2025, Az. L 9 U 65/23

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