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Das gilt für Arbeitgeber Auslandseinsatz und Territorialprinzip
Immer mehr Unternehmen setzen auf internationale Projekte und entsenden Mitarbeitende ins Ausland. Dabei stellt sich häufig die Frage: Wo gilt eigentlich welches Sozialversicherungsrecht? Die Antwort liefert das sogenannte Territorialprinzip, eine zentrale Regelung im internationalen Sozialversicherungsrecht.
Was bedeutet das Territorialprinzip
Das Territorialprinzip besagt: Es gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.
Das bedeutet: Arbeiten Beschäftigte im Ausland, unterliegen sie grundsätzlich den Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtsvorschriften des Einsatzlandes, unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder die Beschäftigten wohnen.
Für Arbeitgeber ist das vor allem dann relevant, wenn keine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt oder kein Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land besteht.
Wann das Territorialprinzip keine Rolle spielt
In vielen Fällen ist das Territorialprinzip bereits durch andere Regelungen „übersteuert“ und Sie müssen es nicht gesondert prüfen:
Bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz: Hier gilt mit einer gültigen A1-Bescheinigung weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Bei Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (zum Beispiel USA, Kanada, Indien): Auch hier bleibt in der Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht bestehen, solange die Voraussetzungen des jeweiligen Abkommens erfüllt sind.
In diesen Fällen ist klar geregelt, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist – Sie müssen das Territorialprinzip also nicht selbst anwenden.
Wann das Territorialprinzip greift
Anders ist es, wenn keine Entsendung vorliegt oder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Beispiele:
Mitarbeitende arbeiten dauerhaft im Ausland.
Die Beschäftigung erfolgt direkt über eine ausländische Niederlassung.
Es besteht kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Einsatzland.
Dann greift automatisch das Territorialprinzip – und das Sozialversicherungsrecht des Einsatzlandes kommt zur Anwendung.
Achtung: Doppelversicherung bei Drittstaaten ohne Abkommen möglich
Besondere Vorsicht gilt bei Entsendungen in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen. Hier gilt das Territorialprinzip uneingeschränkt auch bei befristeten Auslandseinsätzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das deutsche Recht jedoch über die sogenannte „Ausstrahlung“ (§ 4 SGB IV) weitergelten. Das kann dazu führen, dass eine doppelte Beitragspflicht entsteht – sowohl in Deutschland als auch im Einsatzland.
Unser Tipp für Arbeitgeber
Damit Auslandseinsätze reibungslos verlaufen:
Prüfen Sie vorab, ob eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt.
Informieren Sie sich über bestehende Sozialversicherungsabkommen mit dem Einsatzland.
Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger, um Doppelversicherungen zu vermeiden.
Beachten Sie zusätzlich lokale Vorschriften zu Arbeitszeit, Mindestlohn und Steuerpflicht.