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Ausbildungsvergütung 2026: Neue gesetzliche Mindestbeträge.
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Arbeitsrecht Ausbildungsvergütung 2026: Neue gesetzliche Mindestbeträge

Für Ausbildungsverhältnisse gilt seit einigen Jahren eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Diese wird regelmäßig angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue verbindliche Untergrenzen für Ausbildungsvergütungen.

Ausbildungsvergütung: Tariflich geregelt oder gesetzlich abgesichert

In vielen Branchen ist die Höhe der Ausbildungsvergütung tariflich geregelt. Die Vergütungen unterscheiden sich dabei je nach Branche und teilweise auch regional.

Gilt für einen Betrieb kein Tarifvertrag, ist Auszubildenden mindestens eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Diese muss:

  • der jeweiligen Branche und Region entsprechen und
  • mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen.

Zur Orientierung wird in diesen Fällen häufig auf tarifliche oder ortsübliche Vergütungen zurückgegriffen.

Gesetzliche Mindestvergütung für Ausbildungsbeginn 2026

Die gesetzliche Mindestvergütung wird jährlich von der Bundesregierung angepasst und jeweils bis zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2026 gelten folgende Mindestbeträge:

AusbildungsjahrMindestvergütung
1. Jahr724 Euro
2. Jahr854 Euro
3. Jahr977 Euro
4. Jahr1.014 Euro

Festgelegte Steigerungsraten

Die Vergütung muss mit jedem Ausbildungsjahr steigen. Die gesetzlich festgelegten Steigerungsraten beziehen sich auf die Vergütung des ersten Ausbildungsjahres:

  • 2. Ausbildungsjahr: +18 Prozent
  • 3. Ausbildungsjahr: +35 Prozent
  • 4. Ausbildungsjahr: +40 Prozent

Tarifvertrag hat Vorrang

Wichtig für Arbeitgeber:

Liegt ein Tarifvertrag mit höherer Ausbildungsvergütung vor, gilt immer die tarifliche Regelung.

Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen auch abweichende Regelungen enthalten (§ 17 Absatz 3 BBiG).

Worauf Arbeitgeber ohne Tarifbindung achten müssen

Für nicht tarifgebundene Unternehmen gilt zusätzlich:

  • Die Ausbildungsvergütung darf die in der Branche und Region üblichen tariflichen Vergütungen höchstens um 20 Prozent unterschreiten.

Bei Teilzeitausbildungen kann die monatliche Ausbildungsvergütung entsprechend der verkürzten Arbeitszeit anteilig reduziert werden.

Fazit für Arbeitgeber

Mit den neuen Mindestausbildungsvergütungen ab 2026 erhalten Auszubildende mehr finanzielle Sicherheit. Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen,

  • ob ein Tarifvertrag Anwendung findet,
  • ob die Vergütung die gesetzlichen Mindestbeträge einhält und
  • ob die Steigerungen korrekt umgesetzt sind.
  • So stellen Sie eine rechtssichere und faire Ausbildungsvergütung sicher.
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