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Arbeitsrecht Scheinselbstständigkeit im Motorsport – Gericht bestätigt Sozialversicherungspflicht
Ein aktuelles Urteil zeigt: Auch bei prominenten Tätigkeiten wie dem Motorsport kann schnell ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied, dass ein Rennfahrer und sein Beifahrer nicht selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Ein traditionsreiches Automobilunternehmen aus Weiterstadt ließ durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob seine Rennsportfahrer selbstständig oder abhängig beschäftigt sind.
Beide Fahrer standen exklusiv für das Unternehmen unter Vertrag und Einsätze für andere Teams waren ausdrücklich untersagt. Zusätzlich waren sie verpflichtet, an medizinischen Untersuchungen und Fitnessprogrammen teilzunehmen, um ihre Leistungsfähigkeit sicherzustellen.
Die Firma durfte zudem ärztliche Kontrollen veranlassen und bestimmte das äußere Erscheinungsbild des Teams vom Fahrzeugdesign über Helme bis hin zu den Overalls.
Auch die Vergütung sprach für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: Zunächst stellte das Unternehmen dem Fahrer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, später erhielten Fahrer und Beifahrer eine feste jährliche Vergütung sowie erfolgsabhängige Prämien. Pokale und Preisgelder blieben im Besitz des Unternehmens.
Fahrer waren eng in die Betriebsorganisation eingebunden
Das LSG Hessen bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung: Die beiden Rennsportler waren in hohem Maße persönlich abhängig und organisatorisch in die Abläufe des Unternehmens eingebunden.
Das Gericht stellte fest:
Die vertragliche Exklusivität ließ keine eigenständige Vermarktung oder Nebentätigkeiten zu.
Sponsoring- oder Werbeeinnahmen konnten nicht eigenständig erzielt werden.
Das Unternehmen gab Abläufe und Organisation der Renneinsätze von der Anreise bis zur Abreisegenau vor.
Zwischen Fahrer und Beifahrer bestand ein stark arbeitsteiliges Verhältnis: Der Beifahrer gab sekundengenaue Anweisungen, die der Fahrer umzusetzen hatte („einer denkt, einer lenkt“).
Darüber hinaus stellte das Unternehmen alle wesentlichen Arbeitsmittel bereit, insbesondere Fahrzeuge, Ausstattung und Werkzeuge. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko trugen die Fahrer somit nicht.
Fazit: Kein unternehmerisches Risiko - daher Beschäftigung
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich klar um abhängige Beschäftigungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Motivation der Beteiligten, eine Karriere im Motorsport anzustreben, reiche nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit zu begründen.
Das Urteil macht deutlich: Auch in besonderen Branchen wie dem Profisport gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht deren Außendarstellung.
So schaffen Sie Klarheit beim Beschäftigtenstatus
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, den Status von Auftragnehmenden frühzeitig zu prüfen, insbesondere bei exklusiven oder stark weisungsgebundenen Tätigkeiten.
Die mhplus empfiehlt:
Prüfen Sie bei Vertragsgestaltungen, ob Weisungen oder organisatorische Eingliederung vorliegen.
Nutzen Sie das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Beachten Sie, dass fehlende Selbstständigkeit zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen kann.
Rechtsgrundlage
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2025, Az.: L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23