Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Die Hände einer jungen Person umfassen eine Hand einer älteren Person.

Mehr Selbstbestimmung im Leben Das Bundesteilhabegesetz

Das Gesetz greift die Grundlagen der UN-Behindertenrechtskonvention in seinen Zielen und der Ausgestaltung auf. Und setzt diese in nationales Recht um. Menschen mit Behinderung sollen in ihrem Leben mehr selbst bestimmen können. Und sie sollen besser am Arbeits-Leben teilhaben. Dafür bekommen sie bessere Unterstützung. Jede Person mit Behinderung bekommt mit diesem Gesetz genau die Unterstützung, die sie wegen ihrer Einschränkung braucht.

Mehr Selbstbestimmung

Das Bundes-Teilhabe-Gesetz unterscheidet mehrere Arten von Hilfe. Damit bekommen Menschen mit Behinderung genau die Leistung, die sie brauchen.

Unterschieden werden:

  • Die Fachleistung ist eine ganz persönliche Unterstützung. Eine bestimmte Person braucht sie wegen ihrer Behinderung. Das ist zum Beispiel die persönliche Assistenz.
  • Die Unterstützung zum Lebens-Unterhalt ist für hilfe-bedürftige Personen. Das ist zum Beispiel das Geld zum Wohnen und zum Essen.

Eine bessere Teilhabe für alle

Für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung ist es wichtig, dass sie am Leben der Gesellschaft teilhaben können. Besonders am Arbeits-Leben. Das Bundes-Teilhabe-Gesetz unterstützt in diesem Bereich.

Das Teilhabe-Plan-Verfahren: Leistungen wie aus einer Hand

Sind mehrere Leistungs-Träger für eine Person mit Behinderung zuständig wird ein „leistender Träger“ als hauptsächlich Zuständiger definiert. Er übernimmt die Koordination einzelner Stellen. Alle Leistungs-Träger besprechen gemeinsam, welche Unterstützung eine Person braucht. Damit das gut funktioniert gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf. Das ist das sogenannte Teilhabe-Plan-Verfahren. An diesen Plan müssen sich alle Leistungs-Träger halten.

Maßnahmen zur Unterstützung einer frühen Bedarfserkennung

Die Rehabilitations-Träger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Bedarf einer Rehabilitation so früh wie möglich erkannt werden. Er wirkt darauf hin, dass ein Antrag durch die berechtige Person gestellt wird.

Das Informationsangebot der Reha-Anspruchstellen ist vielfältig. Wir informieren Sie gerne über

  • Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe
  • Die Möglichkeit, der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
  • Das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
  • Angebote der Beratung, inklusive der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (EUTB).

Ihre Ansprechpartner

Wichtige Informationen kurz zusammen gestellt Gut zu wissen

Ein Rehabilitations-Träger ist zuständig für Maßnahmen und Leistungen, die der sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen. Er erbringt sie und führt sie durch, damit Versicherte wieder gesund werden.

Bei einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ist die Rentenversicherung zuständig.

Das Persönliche Budget ist Geld, das Menschen mit Behinderung bekommen können. Sie haben darauf einen rechtlichen Anspruch. Die Idee dahinter: Geld statt Sach-Leistung. Mit dem Geld können Sie zum Beispiel die Hilfe von Assistentinnen und Assistenten bezahlen.

Ansprechstellen sind vor Ort. Sie stehen telefonisch, per E-Mail oder persönlich zur Verfügung. Zuständig ist dann ein konkreter Ansprechpartner.

Ein Ansprechpartner ist eine Person, die konkret informiert. Zum Beispiel über relevante Informationen, Kontaktdaten oder ähnlichem.

Nützliche Links

Zum Thema Teilhabe und Bundesteilhabegesetz gibt es zahlreiche Informationsforen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Links zusammen gestellt.

Zum Seitenanfang springen