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Verschiedene Geldscheine, Münzen und ein Ausschnitt von einer Versichertenkarte

SOZIALVERSICHERUNG Aussteuerung beim Krankengeld: Meldungen, Beiträge, Arbeitslosengeld

Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Danach können die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit erhalten. Daher müssen Arbeitgeber bei der Aussteuerung betroffener Arbeitnehmer einige Punkte beachten.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) Krankengeld. Endet die Krankengeldzahlung nach 78 Wochen, so spricht man von "Aussteuerung". Sofern davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der Erkrankung der bisherige Job nicht mehr ausgeübt werden kann, sollte Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Manchmal hat aber der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Aussteuerung noch nicht über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Betroffenen droht dann eine Lücke in unserem sozialen Netz. Ihnen fehlt nicht nur das Einkommen, sie können auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren.

Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, dass dann bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt wird. Man spricht daher auch von einer "Nahtlosigkeitsregelung". Der Arbeitslosengeldbezug führt zum Fortbestehen der Krankenversicherung. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit getragen.

Arbeitsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen weiterhin. Der Arbeitnehmer muss sich aber trotzdem arbeitslos melden und so anzeigen, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitnehmer in dieser besonderen Situation einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß der gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (aktuell in der Fassung vom 12. März 2013) haben Arbeitgeber dann zum Ende des Krankengeldbezuges die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für betroffene Arbeitnehmer zu veranlassen (Meldegrund 30 – Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).

Da Krankengeld für bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, werden in dem Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vorliegen. Sind in dem Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist ein nach Ende des Krankengeldbezugs gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsfrei.

Wird die Einmalzahlung aber von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Liegen im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten vor, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

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