
Angebote für Angehörige Pflegeunterstützungsgeld
Ihre mhplus steht Ihnen gerne zur Seite. Pflege ist eine Herausforderung. Besonders für Angehörige, die im Beruf stehen. Deshalb unterstützen wir Sie mit wertvollen Tipps.
In der Pflegezeit
Das Pflegeunterstützungsgeld/kurzzeitige Arbeitsverhinderung und wie Sie es beantragen. Beruf und private Pflege unter einen Hut zu bekommen, ist nicht einfach. Deshalb können Sie sich bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Auch haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es gleicht Ihren Verdienstausfall aus.
Aufgrund der Corona - Sonderregelung können Sie sich insgesamt bis zu 20 Tage freistellen lassen. Diese Regelung ist befristet bis 30.04.2023.

Wichtig zu wissen Die Voraussetzungen
- Bei einem nahen Angehörigen ist eine akute Pflegesituation aufgetreten.
- Dieser nahe Angehörige ist (voraussichtlich) pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe 1).
- Sie organisieren die Pflege oder unterstützen diese aktiv
- Ihr Hausarzt Ihnen eine Bescheinigung ausstellt.
Weitere Infos im Überblick Gut zu wissen
- Großeltern
- Eltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
- Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder
- Adoptiv- oder Pflegekinder
- die Kinder
- Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Beantragen Sie Ihr Pflegeunterstützungsgeld.
Wenn zehn Tage zu wenig sind, können Sie sich bei einer Pflegezeit auch teilweise oder vollständig für bis zu sechs Monate vom Job freistellen lassen. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Trotzdem sind sie sozialversichert. Das gilt in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeitern.
Sie haben dabei das Recht auf ein zinsloses Darlehen, das den Verdienstausfall ausgleichen soll. Den Antrag auf Förderung gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie sich während der Pflegezeit bis zu sechs Monate nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, bleiben Sie in der Regel weiter als Arbeitnehmer versichert.
Wenn Sie sich vollständig von der Arbeit freistellen lassen, müssen Sie sich anders versichern. Falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind, können Sie zum Beispiel in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Sie sich freiwillig bei uns versichern. Dann zahlen Sie eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fragen Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen nach einem Zuschuss zum Beitrag. Auch, wenn Ihr Angehöriger privat pflegeversichert ist.
Arbeitslosenversicherung
Waren Sie unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert? Oder hatten Anspruch auf Arbeitslosengeld? Dann prüfen Sie, ob die Pflegekasse Ihres Angehörigen die Beiträge übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden an zwei Tagen die Woche in Anspruch nimmt. Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
Rentenversicherungspflicht
Während der Pflegezeit sind Sie rentenversichert. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Sie pflegen eine oder mehrere Personen der Pflegegrade 2 bis 5,
- an mindestens zehn Stunden pro Woche. Verteilt sind diese auf mindestens zwei Tage pro Woche
- Sie selbst arbeiten nicht mehr als 30 Stunden pro Woche
- Die Pflegekasse Ihres Angehörigen stellt dessen Rentenversicherungspflicht fest.
Eine Übernahme der Kosten für einen Pflegekurs ist möglich. Sowohl für Angehörige, wie auch für alle, die ehrenamtlich pflegen möchten. Dabei ist das Vorliegen eines Pflegegrades nicht notwendig. Das Angebot richtet sich so an alle Interessierten. Ziel der Pflegekurse ist es, die Qualität der pflegerischen Versorgung zu Hause zu sichern. Und die Pflegetätigkeit selbst zu erleichtern.
In allgemeinen Kursen lernen Sie alles Wichtige für die tägliche Pflege. Dazu gehören rückenschonendes Heben und Tragen, Hilfe bei der Körperpflege oder den Umgang mit Ausscheidungen. Spezielle Kurse vermitteln Wissen über Pflegemaßnahmen, die auf bestimmte Krankheitsbilder ausgerichtet sind. So zum Beispiel bei Demenz, Parkinson, Multiple Sklerose oder neurologische Ausfälle nach Schlaganfällen.
Wenn notwendig, können Sie sich auch individuell bei Ihnen zu Hause schulen lassen.
Der PflegeCoach bietet Ihnen Informationen und Unterstützung für die Pflege Angehöriger zu Hause.
Viele Menschen wünschen sich zu Hause gepflegt zu werden. Angehörigen steht dann eine finanzielle Hilfe der Pflegekasse zu. Außerdem viele weitere Leistungen. Damit Beruf und Pflege in Einklang zueinander kommen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat viele Tipps zusammen gestellt. In vielen Städten und Gemeinden gibt es außerdem eine Nachbarschaftshilfe.
Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung genutzt werden können. Wie hoch der ist, hängt von den gesundheitlichen Einschränkungen der Pflegeperson ab.
Das ist Aufgabe des Medizinischen Dienstes. Er begutachtet die Pflegeperson und stuft sie in einen der Pflegegrade ein.
Bitte beachten Weitere Informationen für Pflegepersonen
Pflegende sind unfallversichert, wenn:
- die Pflege an mindestens 2 Tagen in der Woche und insgesamt mindestens 10 Stunden stattfindet.
- Der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.
Beim Pflegenden:
- Sie bekommen keine Altersrente oder Pension.
- Sie sind regelmäßig höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.
- Die Pflege ist auf mindestens 2 Tage in der Woche verteilt.
Bei der zu pflegenden Person:
- der Pflegebedürftige hat mindestens den Pflegegrad 2
- die Pflege findet an mindestens zehn Stunden in der Woche statt
- die Pflege ist auf mindestens 2 Tage in der Woche verteilt.
Die Pflegekasse prüft automatisch die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht.
Pflegende Personen haben eine Arbeitslosenversicherung.
Die Voraussetzungen sind:
- Direkt vor der Pflegetätigkeit muss es eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gegeben,
- oder sie eine Leistung nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bekommen haben.
Bitte beachten Sie:
Beschäftigte in Teilzeit haben schon eine Arbeitslosenversicherung. Pflegende Personen können nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld beantragen. Damit haben Sie Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung.
Weitere Angebote, um Sie zu unterstützen.
Ihre mhplus ist an Ihrer Seite, egal was kommt.