
Stationäre und teilstationäre Leistungen Für pflegebedürftige Personen
Sie sind pflegebedürftig und können nicht oder nur teilweise zu Hause gepflegt werden? Gerne unterstützt Sie Ihre mhplus mit einer voll- oder teilstationären Pflege. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Teilstationäre Pflege
Teilstationäre Pflege - (Tages- oder Nachtpflege). Sie brauchen Hilfe bei der täglichen Pflege und für eine bestimmte Zeit eine Betreuung?
Die Teilstationäre Pflege ist je nach Ihrem Bedarf am Tag oder in der Nacht für Sie da. Sie stärkt und ergänzt Ihre häusliche Pflege.
Bei der Pflege in der Nacht sind Sie die Nacht über in der Einrichtung. Am Tag sind Sie weiter zu Hause. Die Pflege in der Einrichtung am Tag bietet Pflegebedürftigen die Möglichkeit Sozialkontakte und Angebote für den Alltag nutzen.
Ihre mhplus unterstützt Sie gerne. Wichtig dafür ist, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.
Vollstationäre Pflege Betreuung in einer Pflegeeinrichtung
Betreuung in einer Pflegeeinrichtung (Vollstationäre Pflege). Eine dauerhafte Pflege durch einen Angehörigen ist nicht möglich?
Die Betreuung in einer Pflegeeinrichtung hilft Ihnen dabei, die Betreuung Ihres Angehörigen zu übernehmen.
Ihre mhplus übernimmt einen Teil der monatlichen Kosten für die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Monatliche Leistungen
Monatliche Leistungen Ihrer mhplus bei vollstationärer Pflege
Die monatliche Beteiligung an den Kosten für die Betreuung in einer Pflegeeinrichtung richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit:
| Pflegegrad | Kostenübernahme |
| Pflegegrad 1 | Zuschuss von 131,00 Euro |
| Pflegegrad 2 | 805,00 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319,00 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855,00 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096,00 Euro |
Diesen Anteil leistet die mhplus direkt an die Pflegeeinrichtung.
Vollstationäre Pflege Weitere Infos zu Pflegeeinrichtungen
Ein Teil der Heimkosten ist selbst zu tragen. Das Pflegeheim stellt Ihnen dazu eine Eigenanteilsrechnung aus.
Teil dieser Rechnung ist:
- der (Rest-) Betrag des einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflege
- Investitionskosten, beispielsweise für eine Instandhaltung oder Modernisierung der Einrichtung
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Wohnkosten")
- Auftragsleistungen wie bspw. die Reparaturen privater Gegenstände
Gerne übernehmen wir einen prozentualen Anteil an Ihrem Eigenanteil, den Sie an das Pflegeheim leisten. Den sogenannten Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser hängt von der Pflegedauer in einer vollstationären Pflege ab. Die Höhe des Zuschlags der Pflegeversicherung berechnet wie folgt:
| Aufenthalt im Heim mit mindestens Pflegegrad 2: | Zuschlag bis 31.12.2023 | Zuschlag ab 01.01.2024 |
|---|---|---|
| in den ersten 12 Monaten | 5 % | 15 % |
| ab dem 13. Monat bis 24. Monat | 25 % | 30 % |
| ab dem 25. Monat bis 36. Monat | 45 % | 50 % |
| ab dem 37. Monat | 70 % | 75 % |
Den Zuschlag ermittelt Ihre mhplus für Sie und überweist ihn direkt an das Pflegeheim. Ein separater Antrag ist dafür nicht notwendig.
Mit dem BKK PflegeFinder Sie die Möglichkeit Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe zu finden.
Pflegebedürftige Bewohner einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe bekommen einen Zu-schuss zu den Heimkosten.
Die mhplus leistet einen monatlichen pauschalen Betrag an die Einrichtung. Dieser beträgt monatlich 15 % des Heimentgelts, maximal 278,00 Euro.
An Tagen, die von einem Heimbewohner zu Hause verbracht werden (Wochenende oder Ferien), gibt es ein Anspruch auf Pflegeleistungen.
Ab dem Pflegegrad 2 gibt es in dieser Zeit ein Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder der Kombinationsleistung (anteilig Pflegegeld und Sachleistung).
Gut zu wissen Informationen zur Kurzzeitpflege
Kurzzeit-Pflege unterstützt Sie, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson oder nach einem Krankenhausaufenthalt.
Sie findet in einer stationären Pflegeeinrichtung statt. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Die Leistung bietet eine zeitlich begrenzte Entlastung und ersetzt keine dauerhafte Pflege.
Sie können Kurzzeit-Pflege bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Regelung ab dem 1. Juli 2025
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro.
Dieses Budget kann frei auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilt werden – je nach individuellem Bedarf.
Alles, was im ersten Halbjahr 2025 bereits genutzt wurde, wird vom neuen gemeinsamen Budget abgezogen.
Nicht genutzte Beträge fließen automatisch in das neue Budget ein.
Rechenbeispiel
Wenn Sie im ersten Halbjahr 2025
- 800 Euro Kurzzeit-Pflege und
- 300 Euro Verhinderungs-Pflege genutzt haben,
wurden insgesamt 1.100 Euro verbraucht.
Neues gemeinsames Budget ab 1. Juli 2025: 3.539 Euro. Abzüglich bereits genutzter 1.100 Euro.
Verbleibendes Budget für Juli bis Dezember 2025: 2.439 Euro
Ihre mhplus Pflegekasse übernimmt:
- pflegebedingte Aufwendungen
- soziale Betreuung
- medizinische Behandlungspflege
Nicht übernommen werden:
- Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung
- Investitionskosten der Einrichtung
- Wahl- und Zusatzleistungen
- Fahrkosten
Während der Kurzzeit-Pflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Kurzzeit-Pflege: Antrag stellen
Sie können die Kurzeit-Pflege ganz einfach beantragen.
- Nutzen Sie dafür entweder das Formular auf unserer Homepage
- oder stellen Sie den Antrag ganz einfach direkt über unsere Online-Filiale.
Schnell und papierlos! Einmal registrieren und von vielen weiteren digitalen Services profitieren. Mehr unter: www.mhplus.de/online-filiale.
Weitere Angebote, um Sie zu unterstützen.
Ihre mhplus ist an Ihrer Seite, egal was kommt.

