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Sorgenlos krankenversichert Jobben im Studium

Jobs oder Praktika im Studium geben wichtige Einblicke in die Arbeitswelt. Sie können später bei der Jobsuche von großem Vorteil sein. Wichtig: Der Versicherungsschutz.

Praktikum, Nebenjob, Werkstudent ...

Als Student gibt es in Sachen Krankenvesicherung einiges zu beachten. Wir haben Ihnen die wichtigsten Fakten zusammen gestallt. Damit Sie sicher in Ihr Praktikum oder einen Job starten.

Besonderheiten rund um Arbeiten im Studium Jobs, Jobs, Jobs

Diese drei Beispiele gelten bei einem unbefristeten Job:

Beispiel 1:  Beschäftigung bis maximal 538,00 Euro/Monat (Minijob)

  • Arbeitszeit spielt keine Rolle
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 %.
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %.

Auf die Versicherungsfreiheit können Sie gegenüber dem Arbeitgeber auf Antrag verzichten. In diesem Fall sind von Ihnen 3,6 % (Differenz zum vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,6 %) vom Bruttolohn zu zahlen. Der Vorteil: Der Student erhält vollwertige Rentenversicherungszeiten.

 

Beispiel 2: Arbeitszeit bis zu 20 Stunden/Woche

  • Arbeitsentgelt (brutto) spielt keine Rolle
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).

Im sog. Übergangsbereich (538,01 Euro bis 2.000,00 Euro/Monat) berechnet sich Ihr Beitragsanteil  nicht aus dem vollen, sondern aus einem rechnerisch verminderten Arbeitsentgelt.

 

Beispiel 3: Arbeitszeit mehr als 20 Stunden/Woche

  • Arbeitsentgelt liegt über 538,00 Euro monatlich
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
  • Übergangsbereich:  Im sog. Übergangsbereich (538,01 Euro bis 2.000,00 Euro/Monat) berechnet sich Ihr Beitragsanteil nicht aus dem vollen, sondern aus einem rechnerisch verminderten Arbeitsentgelt.

Folgende Beiträge sind aus dem Arbeitsentgelt (brutto) zu entrichten:

Krankenversicherung:
8,09 % Arbeitnehmer (Student)
8,09 % Arbeitgeber

Pflegeversicherung:
1,7 % Arbeitnehmer (Student); Für Kinderlose ab 23 Jahren ist ein Zuschlag von 0,6 % zu zahlen.
1,7 % Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung:
1,3 % Arbeitnehmer (Student)
1,3 % Arbeitgeber

Rentenversicherung:
9,3 % Arbeitnehmer (Student)
9,3 % Arbeitgeber

Diese vier Beispiele gelten bei einem unbefristeten Aushilfsjob (Vollzeit):

Beispiel 1: Dauer Beschäftigung bis zu maximal 3 Monate / 70 Arbeitstage

  • Anrechenbare Jobs: insgesamt nicht mehr als 3 Monate / 70 Arbeitstage
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Ar-beitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.

 

Beispiel 2: mehrere befristete Jobs, jedoch maximal 70 Arbeitstage/Jahr

  • Anrechenbare Jobs insgesamt: mehr als 3 Monate / 70 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 26 Wochen
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.  
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).

 

Beispiel 3: mehrere befristete Jobs, jedoch maximal je 70 Tage

  • Anrechenbare Jobs insgesamt: mehr als 26 Wochen (= 182 Tage)
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte.
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).

 

Beispiel 4: Dauer Beschäftigung mehr als 3 Monate / 70 Arbeitstage (aber nur in den Semesterferien)

  • Anrechenbare Jobs insgesamt: nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Tage)
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.  
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).

Diese Beispiele gelten für Praktika während des Studiums.

Beispiel 1: Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

  • Arbeitszeit: spielt keine Rolle
  • Arbeitsentgelt: spielt keine Rolle
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.  

Hinweis
Sind Sie als Student während dieser Zeit kostenfrei mitversichert, führt ein regelmäßiges gesamtes Einkommen ab einer Höhe von monatlich 505,00 Euro (bei Ausübung eines Minijob 538,00 Euro) zum Ende der Familienversicherung. Eine weitere Versicherung zum sog. Studententarif ist dann bei der mhplus grundsätzlich möglich.

 

Beispiel 2: Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, jedoch maximal 20 Stunden/Woche bzw. in den Semesterferien und weniger als 538,00 Euro/Monat

  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 %.
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.

Hinweis
Sind Sie als Student während dieser Zeit kostenfrei mitversichert, führt ein regelmäßiges gesamtes Einkommen ab einer Höhe von monatlich 505,00 Euro (bei Ausübung eines Minijob 538,00 Euro) zum Ende der Familienversicherung. Eine weitere Versicherung zum sog. Studententarif ist dann bei der mhplus grundsätzlich möglich.  

 

Beispiel 3: Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, jedoch maximal 20 Stunden/Woche bzw. in den Semesterferien und mehr als 538,00 Euro

  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).**

Hinweis
Sind Sie als Student während dieser Zeit kostenfrei mitversichert, führt ein regelmäßiges gesamtes Einkommen ab einer Höhe von monatlich 505,00 Euro (bei Ausübung eines Minijob 538,00 Euro) zum Ende der Familienversicherung. Eine weitere Versicherung zum sog. Studententarif ist dann bei der mhplus grundsätzlich möglich. 

 

Beispiel 4: Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum und mehr als 20 Stunden/Woche

  • Arbeitsentgelt: mehr als 538,00 Euro/Monat (brutto)
  • Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte.
  • Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).**

Folgende Beiträge sind aus dem Arbeitsentgelt (brutto) zu entrichten:

Krankenversicherung:
8,09 % Arbeitnehmer (Student)
8,09 % Arbeitgeber

Pflegeversicherung:
1,7 % Arbeitnehmer (Student); Für Kinderlose ab 23 Jahren ist ein Zuschlag von 0,6 % zu zahlen.
1,7 % Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung:
1,3 % Arbeitnehmer (Student)
1,3 % Arbeitgeber

Rentenversicherung:
9,3 % Arbeitnehmer (Student)
9,3 % Arbeitgeber

 

Beispiel 5: Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum und maximal 3 Monate / 70 Arbeitstage sowie keine relevanten Vorbeschäftigungen

  • Arbeitszeit: spielt keine Rolle
  • Arbeitsentgelt:
    • a) nicht mehr als 538,00 Euro/Monat (brutto)
    • b) mehr als 538,00 Euro/Monat (brutto)
  • Krankenversicherung*, Pflegeversicherung*, Arbeitslosenversicherung: a) und b) Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.
  • Rentenversicherung
    • a) Es besteht Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer. Folglich sind von Ihnen keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss keine Beiträge bezahlen.
    • b) Es besteht Versicherungspflicht. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (aktuell jeweils 9,3 %).**

Hinweis
Sind Sie als Student während dieser Zeit kostenfrei mitversichert, führt ein regelmäßiges gesamtes Einkommen ab einer Höhe von monatlich 505,00 Euro (bei Ausübung eines Minijob 538,00 Euro) zum Ende der Familienversicherung. Eine weitere Versicherung zum sog. Studententarif ist dann bei der mhplus grds. möglich.

 

Beispiel 6: Vor- oder Nachpraktikum
Wird ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium geleistet, gelten folgende Faustregeln:

  • Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt (egal in welcher Höhe), besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht ein. Die Beiträge sind nach einem festgelegten Mindestentgelt zu berechnen. Die Versicherungspflicht besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt beim unentgeltlichen Praktikum zu einer besonderen Praktikantenversicherung. D. h. es sind von Ihnen Beiträge in Höhe des sog. Studententarifs zu entrichten. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Wenn Sie kostenfrei über Ihre Eltern oder Ihren Ehegatten mitversichert sind, gelten für Sie evtl. andere Regelungen und Einkommensgrenzen.

Hinweise
* Versicherungsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf das Einkommen aus der Beschäftigung. Ansonsten gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Studenten.

** Bei einem Arbeitsentgelt bis 2.000,00 Euro gelten die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich.

Wenn Sie während Ihres Studiums als sogenannter Werkstudent arbeiten, bleiben Sie weiter über Ihre Eltern (hier nur bis zum 25. Geburtstag) oder Ihren Ehegatten kostenfrei mitversichert. Die monatliche Einkommensgrenze (2024: 505,00 Euro) darf dabei allerdings nicht überschritten werden. Andernfalls sind Sie bis zum 30. Geburtstag zum sogenannten Studententarif bei der mhplus versichert. Dies gilt auch, wenn Sie nebenberuflich selbstständig tätig sind. Wichtig ist nur, dass Ihr Studium weiterhin immer im Fokus steht. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt auch, wenn Sie nur am Wochenende sowie abends oder nachts arbeiten. In den Semesterferien können Sie Ihren Job voll ausüben.
  • zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf bis zu drei Monate arbeiten. Diese Beschäftigung setzt voraus, dass sie im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer Arbeitszeit von wöchentlich mehr als 20 Stunden ausgeübt wird.

Üben Sie mehrere Jobs gleichzeitig aus, werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet.

Werkstudenten sind alle, die als ordentlich Studierende

  • an einer in- oder ausländischen Hoch- sowie Fachhochschule eingeschrieben sind oder
  • eine Fach- sowie Berufsfachschule besuchen und
  • während dem Studium gegen Arbeitsentgelt jobben.

Folgende Personen gelten zum Beispiel nicht als Werkstudenten:

  • Promotionsstudenten oder Doktoranden
  • Studierende im Urlaubssemester
  • Dual Studierende
  • Gasthörer
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