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Eine kranke Frau schaut nachdenklich aus dem Fenster.

Selbstbestimmung für den Fall der Fälle Ihr Recht als Patient

Auch wenn wir es gerne verdrängen: Jeder von uns kann jederzeit in die Lage kommen, dass er bei einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann. Und wegen der weiter steigenden Lebenserwartung werden immer mehr Menschen pflegebedürftig.

Den eigenen Willen rechtzeitig dokumentieren

Deshalb ist es sinnvoll, für den Fall der Fälle rechtzeitig zu entscheiden, welche Person in welcher Weise geschäftliche und persönliche Angelegenheiten für uns regeln soll und darf.

Wer darüber hinaus festlegen möchte, welche medizinischen Behandlungsmaßnahmen er wünscht bzw. ablehnt, sollte das ebenfalls rechtzeitig tun. Welche Regelung man auch wählt, Ziel sollte es stets sein, das Selbstbestimmungsrecht so lange und so weit wie möglich zu bewahren.

Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt und woran Sie denken sollten.

Patientenverfügung, Vorsorgeverfügung und Betreuungsverfügung.

Die Patientenverfügung

Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Die Patientenverfügung erklärt den eigenen Willen im Hinblick auf zukünftige medizinische Behandlungen. Für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt dazu nicht mehr in der Lage ist.

Patientenverfügungen gewährleisten das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und helfen den Ärzten, Entscheidungen im Interesse der Patienten zu treffen. Das Gesetz schreibt vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst werden muss.

Die Inhalte der Patientenverfügung sind frei bestimmbar. So kann es der Wunsch des Patienten sein, stets alle medizinischen Behandlungen (siehe "Medizinische Maximalbehandlung") zu erhalten. Umgekehrt kann der Patient wünschen, dass bestimmte medizinische Behandlungen nicht zur Anwendung kommen (zum Beispiel künstliche Beatmung). Dies gilt vor allem bei chronischen Krankheiten, bei denen medizinische Maßnahmen zwar lebensverlängernd sind, aber die Ursache und den Verlauf der Krankheit nicht mehr beeinflussen können.

Bindungswirkung von Patientenverfügungen
Zur Bindungswirkung von Patientenverfügungen hat der Bundesgerichtshof zwei wichtige Beschlüsse erlassen:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16 ausgeführt:

„Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.“

BGH Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16
zum Download
im Internet

Pressemitteilung zum Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16
zum Download
im Internet

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung weiter konkretisiert. In seinem Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15 führt der Senat aus:

„Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.“

BGH Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15
zum Download
im Internet

Pressemitteilung zum Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15
zum Download
im Internet

Da Laien den gesamten Komplex von Krankheitsverläufen und medizinischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts nicht oder nur schwer beurteilen können, sollten Sie vor der Abfassung einer Patientenverfügung mit einem Arzt Ihres Vertrauens sprechen.

Patientenverfügungen sollten in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Nur so können die behandelnden Ärzte sicher sein, dass die geäußerten Behandlungswünsche noch aktuell sind.

Aufbewahrung
Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall vorgelegt werden kann, empfiehlt sich eine Aufbewahrung bei einer oder mehreren der folgenden Personen:

  • nahe Angehörige
  • Hausarzt
  • sonstige behandelnde Ärzte
  • Pflegepersonal in Krankenhäusern oder Pflegeheimen

Aktive Sterbehilfe und Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen
Aktive Sterbehilfe bezeichnet die Verkürzung der letzten Lebensphase durch aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess. Sie steht in Deutschland unter Strafe. Ein entsprechender Wunsch in einer Patientenverfügung ist demzufolge nichtig, weil die behandelnden Ärzte oder sonstige Beteiligte sich strafbar machen, wenn sie ihn befolgen.

Dagegen ist der Wunsch nach der Unterlassung einer ärztlichen Behandlung, zum Beispiel die Ablehnung künstlicher Ernährung oder künstlicher Beatmung, statthaft. Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn unheilbar kranke Patienten eine intensive Schmerztherapie wünschen.

Medizinische Maximalbehandlung
Der Wunsch nach medizinischer Maximalbehandlung in einer Patientenverfügung bindet Ärzte und Pflegepersonal nur insoweit, wie die Maßnahmen medizinisch angezeigt sind. Eine Patientenverfügung kann Maßnahmen ohne medizinische Notwendigkeit oder Erfolgsaussichten nicht erwirken.

Die Vorsorgevollmacht

Stellvertreter für den Fall der Fälle bestimmen
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen oder mehrere Bevollmächtigte als Stellvertreter für den Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit.

Vorsorgevollmachten sind nicht an eine bestimmte Form gebunden. Eine mündlich ausgesprochene Vollmacht ist daher zwar rechtlich statthaft, allerdings fehlt ihr im Zweifelsfall die Beweiskraft. Deshalb empfiehlt sich für Vorsorgevollmachten in jedem Fall die Schriftform.

Banken akzeptieren oft nur die eigenen Vollmacht-Vordrucke. Klären Sie daher, sofern die Vorsorgevollmacht auch die Verfügungsgewalt über Bankkonten sowie andere Bankeinlagen umfassen soll, ob besondere Vordrucke zu benutzen sind.

Vorsorgevollmachten können nur geschäftsfähige Personen erteilen. Daher ist es wichtig, dies rechtzeitig zu tun, damit die Rechtskraft außer Frage steht. Eine besondere Bedeutung kann dies vor allem dann haben, wenn eine chronische Krankheit vorliegt, die in ihrem weiteren Verlauf die Geschäftsfähigkeit voraussichtlich mehr und mehr einschränkt, zum Beispiel bei Demenzerkrankungen.

Vorsorgevollmachten aufteilen
Vorsorgevollmachten können unterschiedlich weit gehende Befugnisse enthalten. Zumeist berechtigen sie die Vertretungsperson/-en zu umfassendem "Vertretungshandeln". Dies ist meistens sehr nützlich und dient dem Vollmachtgeber. Zugleich beinhaltet eine solche Vertretungsmacht aber auch Missbrauchsmöglichkeiten. Deshalb ist zu Vorsorgevollmachten nur dann zu raten, wenn man eine oder mehrere Vertrauenspersonen hat, von denen man vertreten werden möchte.

Ebenso wichtig ist es, dass die bevollmächtigte Person die Vertretung zuverlässig übernehmen kann. Personen, die bereits sehr alt sind, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Suchtprobleme haben, sollten nicht ausgewählt werden.

Ganz allgemein gilt: Der Bevollmächtigte muss sowohl die Fähigkeit als auch die Zeit haben, die Wünsche des Vollmachtgebers gegenüber Behörden, Ärzten, Gesundheitspersonal und ggf. gegenüber dem Betreuungsgericht zu vertreten.

Wenn Sie mehrere Vorsorgevollmachten ausstellen, können Sie unterschiedliche Fähigkeiten von Vertrauenspersonen nutzen – so könnte sich zum Beispiel eine Person um die persönlichen Belange und eine andere um die Vermögensverwaltung kümmern. Haben Sie Vorsorgevollmachten bereits vor längerer Zeit erteilt, ist es sinnvoll, sie hin und wieder schriftlich zu bestätigen. Andernfalls könnte evtl. ihre Gültigkeit in Zweifel gezogen werden.

Rechtlicher Schutz
Personen, die eine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, sind in einem gewissen Mindestmaß rechtlich geschützt.

So muss Ihr Bevollmächtigter vor allem zu folgenden Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen:

  • Untersuchungen und medizinische Behandlungen, die die unmittelbare Gefahr beinhalten, dass der Vollmachtgeber dadurch sterben oder länger andauernde gesundheitliche Schäden erleiden kann.
  • Unterbringungen mit Freiheitsentzug, zum Beispiel in geschlossenen psychiatrischen Kliniken
  • Maßnahmen in Anstalten oder Heimen, die für die Bewohner mit einer Einschränkung der Freiheit verbunden sind, zum Beispiel Bettgitter, Fixierungen und ruhigstellende Medikamente.

Die Bedeutung der genannten Maßnahmen nimmt ständig zu. Das Eintrittsalter bei den Pflegeheimen steigt ebenso wie die Anzahl der Heimbewohner mit Demenzerkrankungen. So werden häufig Sicherungsmaßnahmen ergriffen, die den Pflegebedürftigen vor Unfällen und anderen gesundheitlichen Schädigungen schützen sollen. Weil diese mit einem hohen Maß an Freiheitseinschränkungen einhergehen können, ist es wichtig, dass die Zustimmung des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht genehmigt wird.

Vorsorgevollmachten sollten im Bedarfsfall zur Hand sein. Es empfiehlt sich, sie zusammen mit anderen wichtigen persönlichen Dokumenten aufzubewahren. Zusätzlich sollten Sie Vorsorgevollmachten den bevollmächtigten Personen aushändigen. Durchschriften können Sie auch Hausärzten oder Rechtsanwälten und Notaren zur Aufbewahrung übergeben.

Seit 1.3.2005 können Sie Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Mit dem neuen Vorsorgeregister können Gerichte Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden.

Die Betreuungsverfügung

Selbstbestimmter Betreuer beim Betreuungsgericht
Wenn Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder vollständig nicht mehr selbst regeln können, bestellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer.

Die Betroffenen können dies selbst beantragen oder das Gericht kann – wenn ihm entsprechende Fälle bekannt werden – von sich aus tätig werden.

Das Betreuungsgericht darf den Betreuer nur in solchen Bereichen mit Betreuungsaufgaben betrauen, in denen eine Betreuung notwendig ist. Ist eine Person z. B. lediglich unfähig, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, dagegen in allen anderen Bereichen der persönlichen Lebensführung noch handlungsfähig, wird der Betreuer auch nur für die Verwaltung der Finanzen bestellt.

Der Betreuer hat alle Angelegenheiten zum Wohle des Betreuten zu regeln. Er muss sich vor Entscheidungen mit dem Betreuten absprechen und dessen Wünsche berücksichtigen. Da bei schweren Krankheitsverläufen oder Behinderungen der Betroffene unter Umständen vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Willen klar und unmissverständlich zu äußern, kann es sinnvoll sein, eine sogenannte Betreuungsverfügung zu verfassen.

Die Betreuungsverfügung ist eine Erklärung gegenüber dem Betreuungsgericht, in der man festlegt, welche Person oder Personen man für seine Betreuung wünscht. Die Betreuungsverfügung kann auch Anweisungen an den Betreuer beinhalten, wie die Betreuung ausgeübt werden soll. Ebenso wie die Vorsorgevollmacht ist eine Betreuungsverfügung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Doch empfiehlt sich auch hier die Schriftform, da sie die höchste Beweiskraft besitzt.

Eine Betreuungsverfügung mit einem vom Betreuungsgericht festgelegten Betreuungsrahmen stellt sicher, dass man sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit nicht gänzlich aufgeben muss. So kann man zum Beispiel rechtzeitig festlegen, in welchem Krankenhaus man behandelt oder in welchem Pflegeheim man gepflegt werden möchte. Auch über die Verwendung des eigenen Vermögens können Bestimmungen getroffen werden.

Die Betreuungsverfügung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn keine geeignete Person zur Verfügung steht, der man eine Vorsorgevollmacht ausstellen kann.

Einzelne Betreuer und Betreuungsvereine
Das Betreuungsgericht kann einzelne Personen, häufig sind dies Berufsbetreuer oder sogenannte Betreuungsvereine, mit der Betreuung beauftragen. Ein Betreuungsverein wird insbesondere dann gewählt, wenn eine einzelne Person die mitunter sehr umfangreichen Betreuungsaufgaben nicht sicherstellen kann. Auch die Betreuungsvereine übertragen die Betreuung einzelnen Personen, doch sind hier wechselseitige Vertretungen möglich.

Schutz der Betreuten durch die Betreuungsgerichte
Die Betreuungsverfügung ist individuell auszugestalten. Sie hängt von dem Umfang der Notwendigkeit und der Frage ab, wie weit der Betroffene noch in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Die Betreuungsgerichte erteilen deshalb in vielen Fällen für die Durchführung der Betreuung gewisse Auflagen.

Einwilligungen des Betreuers in folgende Maßnahmen bedürfen in jedem Fall einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht:

  • Ärztliche Behandlungen, die mit der Gefahr des Todes oder schwerer gesundheitlicher Schäden verbunden sind
  • Unterbringungen des Betreuten, die mit einem Freiheitsentzug verbunden sind, etwa Einweisungen in geschlossene psychiatrische Kliniken
  • Mechanische Maßnahmen bei Pflegeheimbewohnern, die mit einem Freiheitsentzug verbunden sind, zum Beispiel Bettgitter oder Fixierungen. Gleiches gilt für ruhigstellende Medikamente.
  • Kündigung einer vom Betreuten gemieteten Wohnung
  • Entnahmen aus dem Vermögen des Betreuten

Aufwandsentschädigung
Betreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die sich nach Art und Umfang ihrer Aktivitäten im Einzelfall richtet. Grundsätzlich muss der Betreute diese Betreuungskosten selbst tragen. Ist er mittellos, übernimmt sie die Staatskasse.

Sichere Aufbewahrung

In welche Form auch immer die Regelung gefasst wurde: Sie sollte zusammen mit anderen wichtigen persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden.

Betreuungsgerichte
In Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen die Betreuungsgerichte Betreuungsverfügungen zur Aufbewahrung an. In den anderen Bundesländern können die einzelnen Betreuungsgerichte entscheiden, ob sie die Verfügungen aufbewahren. Hier sollten Sie konkret nachfragen.

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Seit 1.3.2005 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Mit dem neuen Vorsorgeregister können Gerichte Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden. 

Vorsorgeregister

Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
Das DRK hat in Mainz (Altenauergasse 1, 55166 Mainz, Tel.: 0 61 31/22 11 17) ein Zentralarchiv für Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen eingerichtet. Dort können Sie diese Unterlagen gegen eine einmalige Gebühr hinterlegen.

Rat & Hilfe für Patienten

Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
Die unabhängige Patientenberatung Deutschland hat den gesetzlichen Auftrag, zu Themen aus den Bereichen Gesundheit, Gesundheits- und Sozialrecht kostenfrei zu informieren und zu beraten.

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheitabhängige Patientenberatung Deutschland

Anwaltlicher Rat und notarielle Unterstützung
Bei Zweifeln oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, anwaltlichen oder notariellen Rat einzuholen. Auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie Informationen zur Anwaltssuche.

Bundesrechtsanwaltskammer

Die Kombination von Betreuungs- und Patientenverfügung

Sie können eine Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung verbinden.

So können Sie Wünsche zur ärztlichen Behandlung bzw. zur Pflege direkt in die Betreuungsverfügung aufnehmen oder dieser als Anlage beifügen. Eine detaillierte Betreuungs- und Patientenverfügung hilft dem Arzt, seine oft auch schwierigen Entscheidungen nach dem Willen des Betreuten zu treffen.

Hilfe bei der Formulierung

Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen sind höchst persönliche und stets individuelle Erklärungen. Die von verschiedenen Stellen angebotenen Muster einer Vorsorgevollmacht, einer Patienten- sowie einer Betreuungsverfügung können daher nur als eine allgemeine Orientierungshilfe für den Aufbau entsprechender Erklärungen dienen.

Viele Beispiele, Textbausteine und Formulare sind auch in den Broschüren "Patientenverfügung" und "Betreuungsrecht" auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) enthalten.

Broschüre Patientenverfügung

Broschüre Betreuungsrecht

Weitere Informationen

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie viele weitere Informationen hinsichtlich Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Zum Beispiel in der Broschüre "Ratgeber für Patientenrechte".

Bundesministerium der Justiz

Mit einem Füllfederhalter wird auf einem Dokument unterschrieben.

Broschüren-Tipps

Die wichtigsten Broschüren zum Thema Patenten-, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht:

Nützliche Links

Das Thema ist umfassend und schwer. Wir haben Ihnen die wichtigsten Links zusammen gefasst. Bei diesen Institutionen erhalten Sie praktischen Rat und zahlreiche Informationen:

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