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Gläserweise Fruchtgenuss Marmelade, Konfitüre und Gelee
Deutschland ist das Land der fruchtigen Brotaufstriche. Jährlich werden hier über 240.000 Tonnen Marmeladen, Konfitüren und Fruchtgelees produziert. Wie unterscheiden sich die süßen Aufstriche eigentlich?
Man unterscheidet zwischen Marmelade, Konfitüre und Gelee.
Der Zuckeranteil und der Mindestanteil an Früchten in den verschiedenen Brotaufstrichen ist teils gesetzlich geregelt.
Die Herkunft der Frücht musst nur veröffentlicht werden, wenn es sich um frisches Obst handelt.
Die süßen Brotaufstriche sollten kühl und dunkel gelagert werden.
Welche Brotaufstriche gibt es?
Marmelade
Der Name kommt aus dem Portugiesischen von „marmelo“ – die Quitte. Als Marmelade dürfen bis Juni 2026 bei industriell hergestellten Brotaufstrichen ausschließlich Produkte aus Zitrusfrüchten bezeichnet werden. Mit der Änderung der Konfitürenverordnung im Jahr 2026 kann „Marmelade“ jedoch auch für andere Fruchtarten im Sprachgebrauch bzw. der Kennzeichnung zulässiger werden (je nach nationaler Umsetzung und EU-Auslegung).
Konfitüre
Bei den meisten Produkten handelt es sich um Konfitüren. Fruchtstücke sind das Kennzeichen der Konfitüre. Bei Konfitüre extra ist der Fruchtgehalt höher als bei regulärer Konfitüre.
Gelee
Das Gelee wird aus Fruchtsaft hergestellt, in puncto Fruchtstücke herrscht daher Fehlanzeige. Der Saft wird mit Zucker und einem Geliermittel aufgekocht und geliert beim Erkalten.
Obstherkunft
Orangen beispielsweise stammen häufig aus Spanien, Ananas aus Thailand oder Kenia. Erdbeeren kommen oft aus Polen, häufig auch aus China. Unternehmen sind nur dann zur Veröffentlichung der Herkunft gezwungen, wenn es sich um frisches Obst handelt – nicht aber bei den häufig verwendeten Tiefkühlfrüchten. Bei Bio-Herstellern ist die Chance auf einen großen Anteil an heimischem Obst höher.
Welche Regelungen gibt es zum Zuckergehalt?
In Konfitüren steckt viel Zucker. Für industrielle Konfitüre ist der Anteil sogar gesetzlich vorgeschrieben: Der deutschen Konfitürenverordnung zufolge, muss Gelee und Marmelade einen Mindestzuckeranteil von 55 Gramm auf 100 Gramm haben. Weniger als 55 Gramm auf 100 Gramm enthalten Fruchtaufstriche, die weder Konfitüre noch Marmelade noch Gelee sind und für die nicht die Konfitürenverordnung gilt. Es gibt auch Konfitüren, die weniger Zucker beinhalten – in diesen Fällen wird der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt. Folgende Süßungsmittel sind erlaubt: Sorbit, Mannit, Acesulfam K, Aspartam, Cyclamat, Isomalt, Saccharin, Sucralose, Thaumatin, Neohesperidin DC, Steviolglycoside, Neotam, Aspartam-Acesulfamsalz, Polyglycitolsirup, Maltit, Lactit, Xylit, Erythrit, Advantam.
Gibt es Regelungen zum Obstanteil?
Es gibt keine Regelung, die besagt, wie groß der Fruchtanteil maximal sein darf, aber sehr wohl einen Mindestsatz. Die Konfitürenverordnung in der Neufassung aus dem Jahr 2026 regelt den Mindestfruchgehalt für Konfitüren wie folgt:
normale Konfitüre: von ca. 350 g auf 450 g Früchte pro kg
„Konfitüre extra“: von ca. 450 g auf 500 g pro Frühchte pro kg
Was sollte man bei der Lagerung beachten?
Gekaufte Aufstriche lagert man ungeöffnet am besten im Dunklen und bei mäßiger bis kühler Zimmertemperatur im Vorratsregal. Sie bleiben mehrere Monate haltbar. Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten, muss der Aufstrich nicht sofort entsorgt werden, sondern sollte auf Aussehen und Geruch und – bei befriedigendem Ergebnis – auf Geschmack getestet werden. Geöffnet halten sich die Aufstriche am längsten im Kühlschrank, je höher der Zuckeranteil, desto länger.
Wie sollte man bei Schimmel in den Brotaustrichen vorgehen?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung rät klar, angeschimmelte Nahrungsmittel grundsätzlich zu entsorgen. Denn während sie wachsen, bilden Schimmelpilze Giftstoffe, die – anders als die charakteristische Pelzschicht des Schimmels – nicht sichtbar sind.
FAQ
Für Fruchtaufstriche gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben zu Zutaten oder Fruchtgehalt. Wie sie zusammengesetzt sein müssen, ist nicht verbindlich geregelt. Stattdessen gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Aufgrund seines hohen Zuckergehalts ist ein ungeöffnetes Glas sehr gut haltbar. Auch wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wurde, muss die Ware nicht verdorben sein. Vor dem Verzehr sollte sie einem Geruchs- und Geschmackstest unterzogen werden. Ist Marmelade jedoch angeschimmelt sollte in jedem Fall das ganze Glas - nicht nur der schimmelige Teil - entsorgt werden.
www.lebensmittelklarheit.de/fragen-antworten/was-ist-der-unterschied-zwischen-konfituere-marmelade-und-fruchtaufstrich, abgerufen am 08.05.2026
www.verbraucherzentrale.nrw/unsere-lebensmittel-marmelade, abgerufen am 08.05.2026
www.lgl.bayern.de/lebensmittel/warengruppen/wc_41_konfitueren/et_marmelade.htm, abgerufen am 08.05.2026
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