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Arbeitsrecht Digitalisierung soll Personalarbeit erleichtern

Die Zustimmung des Bundesrats zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), sorgt für Formerleichterungen und strebt weitere Digitalisierung an. Textform reicht für Arbeitsverträge, teilweise ist kein schriftlicher Nachweis mehr nötig. Ausnahmen und Besonderheiten müssen jedoch berücksichtigt sein. Eine Zusammenfassung.

Arbeitsverträge per E-Mail abschließen

Eine wesentliche Änderungen welche das BEG IV enthält betrifft des Nachweisgesetzes.

Dementsprechend haben Arbeitgeber ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit, die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge auch per E-Mail in Textform zu veröffentlichen und Altersgrenzenvereinbarungen zu treffen.  Arbeitgeber müssen die Informationen nur in Papierform bringen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen. Diese Änderung soll helfen Verwaltungskosten zu senken und Personalabläufe durch digitalisiert zu beschleunigen.

Für Wirtschaftsbereiche, welche besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es allerdings weiterhin verpflichtet beim schriftlichen Nachweis in Papierform. Dies gilt zum Beispiel für die Bau- und Gaststättenbranche (vgl. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG). Auch bei Befristungen gemäß § 14 TzBfG, wie zum Beispiel bei der Befristung einer Elternzeitvertretung, ist die Schriftform erforderlich.

Weitere Änderungen

  • Fristen für die Aufbewahrung

Nach der neuen Regelung müssen bestimmte Buchungsbelege wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen nur noch für 8 Jahre aufbewahrt werden, anstatt wie bisher 10 Jahre.

 

  • Arbeitszeugnis ebenfalls in elektronischer Form

Für die Erteilung von Arbeitszeugnissen genügt ab dem 1.1.2025 ebenfalls eine E-Mail. Voraussetzung ist allerdings, dass hierzu das Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers eingeholt wurde. Liegt dieses nicht vor, verbleibt es also weiterhin bei dem Erfordernis der Schriftform. Dabei darf die elektronische Form nicht mit der Textform verwechselt werden: Die elektronische Form erfordert zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

 

  • Textform für Arbeitnehmerüberlassungsverträge & Elternzeitbegehren

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird ab dem 1.1.2025 wie folgt geändert: Ab Inkrafttreten des Gesetzes reicht auch für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher die Textform aus. Die Änderung ermöglicht es beispielsweise auch, Überlassungsverträge per E-Mail abzuschließen. Hierzu ist bislang ein schriftlicher Vertrag erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG)..

Weitere Änderungen ab dem 01.01.2025 betreffen Elternzeit, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Arbeitnehmer, dessen Kinder ab dem 01.05.2025 geborgen sind, haben in Zukunft die Möglichkeit die Elternzeit auch in Textform beim Arbeitgeber anzumelden, etwa per E-Mail. Dasselbe trifft auch auf das Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu und auf die Ablehnung des Teilzeitbegehrens durch den Arbeitgeber aus dringenden geschäftlichen Gründen.

Auch für die Beanspruchung von Pflegezeit oder Familienpflegezeit genügt nach der Gesetzesänderung eine Ankündigung in Textform anstelle der bislang geltenden Schriftform.

 

Hier klicken zum Gesetzentwurf.

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