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Sozialversicherung Entwurf der SV-Rechengrößenverordnung 2025
Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales legt die Sozialversicherungsrechengrößen entsprechend der jährlichen Einkommensentwicklung fest. Es liegt nun ein Entwurf über die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze, welche ab 2025 Bundesweit einheitlich sein wird, vor.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung bundesweit bereits einheitlich. Ab 2025 gilt dies nun ebenfalls für die Werte der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze
2025 jährlich (geplante Werte)
2025 monatlich (geplante Werte)
2024 jährlich
2024 monatlich
Kranken- und Pflegeversicherung
66.150 Euro
5.512,50 Euro
62.100 Euro
5.175 Euro
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025)
96.600 Euro
8.050 Euro
90.600 Euro
7.550 Euro
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025)
96.600 Euro
8.050 Euro
89.400 Euro
7.450 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wer mit seinem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2025 auf folgenden Wert festgelegt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
2025 (geplante Werte)
2024
Allgemeine JAEG
73.800 Euro
69.300 Euro
Der Rechengrößenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 06.11.2024 beschlossen und veröffentlicht.
Alles weitere hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Entwurf Rechengrößen 2025“.