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Zu sehen sind Buchstaben aufgestellt als Minijob, ein Sparschwein und Euroscheine, Münzen

Sozialversicherung Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?

Zum 01.01.2024 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen erhöht. Ein Minijob liegt dann vor, wenn die zu erwartenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers pro Jahr 6.456 Euro nicht überschreiten.

Erhalten Minijobber ein höheres Entgelt, muss der Arbeitgeber reagieren. Doch nicht jede Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt zur Beendigung des Minijobs.

Ein Überschreiten der Minijob-Grenze liegt vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 538 Euro (2023: 520 Euro) im Monat erhöht. Die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6.456 Euro (2023: 6.240 Euro) wird dadurch überschritten. Zu unterscheiden ist zwischen regelmäßigen und unvorhersehbaren Überschreitungen.

Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts ab 01.07: - Ende des Minijobs am 30. Juni).

Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Aber auch die Mehrarbeit eines Minijobbers, die sich aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeitenden ergibt, kann ein unvorhersehbares Ereignis darstellen.

Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Das Zeitjahr läuft rückwärts und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats des Überschreitens. Im Jahreszeitraum sind alle Monate des unvorhersehbaren Überschreitens unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Monate, in denen die monatliche Minijob-Grenze vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), zählen hingegen nicht dazu.

Wichtig: Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als "gelegentlich und unvorhersehbar".

Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht seit 01.01.2024 einem Wert von 1.076 Euro. In diesem Zusammenhang ist die Höhe des tatsächlich vereinbarten Verdienstes irrelevant. Das bedeutet, dass bei unvorhersehbarem Anlass immer die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1.076 Euro gezahlt werden darf (z. B. laufendes Arbeitsentgelt aufgrund vorhersehbarer saisonaler Schwankungen 640 Euro = unvorhersehbarer zusätzlicher Verdienst von maximal 436 Euro). 

Unzulässig sind unvorhersehbare Überschreitungen, die mehr als zweimal innerhalb des Zeitjahres vorkommen und Kalendermonate, in denen aufgrund des unvorhersehbaren Überschreitens ein Arbeitsentgelt von mehr als 1.076 Euro (2023: 1.040 Euro) erzielt wird.

Beispiel: Laufendes Arbeitsentgelt 530 Euro. Krankheitsvertretung im Februar, März und April 2024 für jeweils 800 Euro.

Ergebnis: In den Monaten Februar und März liegt weiterhin ein Minijob vor, weil die Verdienstgrenze zum ersten und zweiten Mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten wurde und die 800 Euro nicht über dem Doppelten der Verdienstgrenze (1.076 Euro) liegen. Im April wird die Verdienstgrenze jedoch das dritte Mal überschritten. Somit liegt im April kein Minijob vor, weil das Überschreiten nicht mehr "gelegentlich" ist. 

Der Arbeitgeber muss unmittelbar reagieren, wenn er erkennt, dass die zulässige Entgeltgrenze für den Jahreszeitraum von 6.456 Euro überschritten wird. Die Umstellung von einer geringfügig entlohnten zu einer mehr als geringfügigen Beschäftigung muss spätestens ab dem Tag des Überschreitens erfolgen, sofern es sich nicht bloß um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten handelt. Eine Umstellung für die Vergangenheit erfolgt nicht. Dies setzt aber auch voraus, dass der Arbeitgeber keinen früheren Zeitpunkt für die Umstellung hätte erkennen müssen.

Beispiel: Ab 01.01.2024 Beschäftigung mit schwankenden Bezügen. Der Arbeitgeber unterstellt aufgrund gewissenhafter Schätzung für zwölf Monate ein SV-Entgelt bis maximal 6.456 Euro. Mit der Abrechnung für Oktober 2024 stellt er fest, dass die Jahresrechnung nicht mehr aufgeht und die Grenze von 6.456 Euro bald erreicht wird. Weil es sich nicht bloß um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten handelt, meldet er den Minijob zum 31.10.2024 ab und die SV-pflichtige Beschäftigung ab 01.11.2024 bei der Krankenkasse an.

Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts wirken sich erst ab dem Zeitpunkt aus, von dem an der Anspruch auf das höhere Arbeitsentgelt entstanden ist. Das kann zum Beispiel der Tag des Abschlusses eines Tarifvertrages sein.

Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass ein Minijob für abgelaufene Beschäftigungszeiträume wegen Überschreitens der Entgeltgrenze nicht vorlag (was der Arbeitgeber aber hätte erkennen müssen), ist rückwirkend eine mehr als geringfügige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf. Hat der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er diese Beitragsanteile selbst tragen.

Da in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden darf, ist bei Entgeltmeldungen für das Jahr 2024 darauf zu achten, dass bei ganzjähriger Beschäftigung (zwölf Monate) ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von maximal 7.532 Euro (14 x 538 Euro) zu übermitteln ist.

Als Faustformel gilt: Anzahl der Kalendermonate der Beschäftigung x 538 Euro zuzüglich 2 x 538 Euro. Das entspricht z. B. bei fünf Beschäftigungsmonaten einem Wert von maximal 3.766 Euro.

Der Grund für das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten ist in den Entgeltunterlagen des Minijobbers oder der Minijobberin für den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann zum Beispiel eine Kopie des Krankenscheines des Arbeitnehmers sein, der wegen Krankheit vertreten wird.
 

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