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Sozialversicherung Weihnachtsgeld SV- Beiträge bei Einmalzahlungen
Ende des Jahres zahlen viele Arbeitgebern Ihren Mitarbeitern eine Einmalzahlung wie z.b. Weihnachtsgeld. Was muss bei diesen Einmalzahlungen beachtet werden?
Einmalzahlungen, sind zusätzliche Zahlungen, welche zum regelmäßigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Diese muss bei laufenden Beschäftigungen grundsätzlich in dem Monat der Auszahlung in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Wird eine Einmalzahlung erst nach dem Ende einer Beschäftigung gezahlt, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr.
Liegen das laufende Arbeitsentgelt und Einmalzahlung zusammen unter der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2024: 5175 Euro) sind beide Zahlungen in voller Höhe beitragspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
Überschreitet das laufende Arbeitsentgelt Ihres Mitarbeiters bereits die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, sind keine Beiträge für die Einmalzahlung abzuführen.
Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, ist die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze bis zum Zuordnungsmonat zu ermitteln. Dabei sind die Sozialversicherungstage (SV-Tage) im laufenden Kalenderjahr bis zum Zuordnungsmonat maßgebend.
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird mit folgender Formel ermittelt:
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 360 x SV-Tage
Dementsprechend besteht Beitragspflicht nur für die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und dem für den Zeitraum bereits bezogenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.