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Sozialversicherung Entgeltfortzahlung: Was gilt bei erneuter Arbeitsunfähigkeit?

Im Krankheitsfall sind Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt ihrer Beschäftigten für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) weiterzuzahlen. Danach besteht bei gesetzlich versicherten Mitarbeitenden Anspruch auf Krankengeld. Doch wie ist zu verfahren, wenn während oder nach einer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung eintritt? Entscheidend ist, ob es sich um dieselbe oder um eine neue Erkrankung handelt.

Grundsatz: Sechs Wochen pro Erkrankung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Grundsätzlich entsteht bei jeder neuen Erkrankung ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Fall 1: Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung

Tritt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung auf, also eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, dürfen die Fehlzeiten zusammengerechnet werden. Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht dann nicht.

Ausnahmen gelten jedoch, wenn:

zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate lagen, in denen keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestand, oder

seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

In diesen Fällen entsteht erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Fall 2: Neue Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang

Anders ist die Situation zu bewerten, wenn eine andere Erkrankung vorliegt.

Neue Erkrankung nach zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit

War die oder der Beschäftigte zwischen zwei Erkrankungen auch nur kurz arbeitsfähig, entsteht bei der neuen Krankheit ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Neue Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit

Tritt die zweite Erkrankung hingegen ein, während die erste Arbeitsunfähigkeit noch andauert, werden die Zeiten zusammengerechnet. In diesem Fall endet die Entgeltfortzahlung weiterhin nach 42 Kalendertagen.

Diese Rechtsauffassung wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Danach entsteht ein neuer Anspruch nur dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite eingetreten ist.

Wichtig für Arbeitgeber: Anfrage zu Vorerkrankungen

Ob eine anrechenbare Vorerkrankung vorliegt, kann entscheidend für die Berechnung der Entgeltfortzahlung sein.

Bitte beachten Sie:
Krankenkassen dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu möglichen Vorerkrankungen erteilen.

Nutzen Sie hierfür das elektronische Anfrageverfahren über den DTA EEL mit dem Abgabegrund 41. So erhalten Sie rechtssicher die notwendigen Informationen.

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